Gewährleistungslabel & Garantielabel: Was JTL-Shop-Händler ab dem 27. September 2026 zeigen müssen

Am 27. September 2026 tritt eine neue EU-Pflicht in Kraft, die jeden B2C-Online-Shop betrifft: keine Ausnahme für Betriebsgröße, Umsatz oder Branche. Ab diesem Tag müssen Händler ein EU-harmonisiertes Gewährleistungslabel anzeigen, und wer Herstellergarantien von mehr als zwei Jahren bewirbt, zusätzlich das sogenannte GARAN-Etikett. Rechtsgrundlage ist die Durchführungsverordnung (EU) 2025/1960, die seit dem 2. Oktober 2025 im EU-Amtsblatt steht. Unmittelbar anwendbares EU-Recht, keine nationale Umsetzung erforderlich.

Weißt du schon, welche Labels du ab September zeigen musst? Und ob du mit bestehenden Garantiehinweisen heute schon ein Abmahnrisiko trägst?

Dieser Beitrag klärt die drei Schichten: gesetzliche Gewährleistung, Garantie nach §479 BGB und die neue Label-Pflicht ab 27.09.2026. Keine JTL-Technik — die kommt in einem Folgebeitrag, sobald die technische Umsetzung feststeht. Hier geht es ums Recht.

EU-Gewährleistungslabel und Garantielabel Pflicht ab 27.09.2026 für JTL-Shop – Vlarom E-Commerce Agentur

Auf einen Blick

  • Die EU-Gewährleistungs-Mitteilung ist ab dem 27. September 2026 für alle B2C-Online-Händler Pflicht. Wer jetzt mit der Planung beginnt, hat ausreichend Vorlauf — JTL hat noch keine native Shopfunktion angekündigt.
  • Wer heute Garantien bewirbt (z.B. „2 Jahre Herstellergarantie“ auf der Produktseite), trägt bereits ein Abmahnrisiko nach §479 BGB. Der Bundesgerichtshof hat 2022 klargestellt, wann die Pflichtangaben greifen (Az. I ZR 241/19).
  • Rein B2B-Shops mit echtem Zugangsgating sind von der Label-Pflicht ausgenommen; wer aber auch Verbraucher beliefert, muss die Labels für alle Transaktionen einblenden.

Gewährleistung, Garantie und Garantieerklärung sind drei rechtlich vollständig getrennte Konzepte — mit unterschiedlichen Konsequenzen ab 2026. In unseren JTL-Shop-Onboarding-Audits ordnen Händler regelmäßig mindestens eine dieser drei Schichten falsch ein. Die häufigste Verwechslung: Garantie-Werbung ohne die fünf Pflichtangaben nach §479 BGB — ein bereits heute abmahnfähiger Verstoß gegen §3a UWG (BGH I ZR 241/19, 10.11.2022). Dieser Beitrag legt die begriffliche Grundlage und klärt, was ab dem 27. September 2026 zusätzlich gilt — bevor die technische Umsetzung in JTL-Shop folgt.

Die drei Rechtsschichten, die du kennen musst

Gewährleistung, Garantie und die neue Label-Pflicht ab 27.09.2026 sind drei rechtlich vollständig separate Konzepte. Wer sie verwechselt, riskiert entweder unnötigen Aufwand oder übersieht ein echtes Compliance-Problem. Die Vlarom E-Commerce Agentur fasst die drei Schichten zusammen:

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Schicht 1 — Gesetzliche Gewährleistung (§§ 434, 437, 438, 476, 477 BGB)

Die gesetzliche Gewährleistung entsteht bei jedem B2C-Kaufvertrag automatisch. Du als Händler kannst sie im Verbrauchergeschäft nicht zum Nachteil des Verbrauchers abbedingen (§ 476 Abs. 1 BGB). Bei einem Sachmangel (§ 434 BGB) hat der Käufer das Recht auf Nacherfüllung, Rücktritt, Preisminderung oder Schadensersatz (§ 437 BGB). Die Verjährungsfrist beträgt zwei Jahre ab Lieferung (§ 438 BGB). Die vollständigen Gesetzestexte zu diesen Paragrafen sind auf gesetze-im-internet.de abrufbar.

Seit dem 1. Januar 2022 gilt die verlängerte Beweislastumkehr: Bei Verbrauchsgüterkäufen wird ein Jahr lang vermutet, dass ein aufgetretener Mangel bereits zum Übergabezeitpunkt bestand; du musst als Händler das Gegenteil beweisen (§ 477 Abs. 1 BGB). Vor der Kaufrechtsreform waren es sechs Monate. Bei Waren mit digitalen Elementen und vereinbarter dauerhafter Bereitstellung gilt die Vermutung zwei Jahre (§ 477 Abs. 2 BGB). Das ist eine der Änderungen, die viele JTL-Shop-Händler noch nicht vollständig auf dem Schirm haben. Technische Hinweise zu den Gewährleistungseinstellungen in JTL-Shop findest du in der offiziellen JTL-Dokumentation.

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Schicht 2 — Garantie als freiwillige Zusage (§§ 443, 479 BGB)

Eine Garantie ist keine gesetzliche Pflicht, sondern eine freiwillige Zusage des Verkäufers oder Herstellers, im Fall einer Abweichung von beschriebenen Eigenschaften bestimmte Leistungen zu erbringen (§ 443 BGB). Sobald du aber mit einer Garantie wirbst, greift §479 BGB mit fünf Pflichtangaben: Hinweis auf gesetzliche Käuferrechte und deren Kostenlosigkeit, Name und Anschrift des Garantiegebers, Geltendmachungsverfahren, Warenbeschreibung sowie die konkreten Garantiebedingungen mit Dauer und räumlichem Geltungsbereich.

Der Bundesgerichtshof hat 2022 die Schwelle präzisiert (BGH I ZR 241/19 „Herstellergarantie IV“, 10.11.2022): Die vorvertragliche Informationspflicht zu Garantiebedingungen besteht nur, wenn die Garantie ein zentrales oder entscheidendes Merkmal des Angebots ist. Eine beiläufige Erwähnung löst sie nicht aus. Wer jedoch „3 Jahre Garantie“ im Titel oder in den Bullet Points des Listings führt, bewirbt die Garantie prominent und muss alle §479-Angaben bereitstellen.

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Schicht 3 — Neue Label-Pflicht ab 27.09.2026 (DVO (EU) 2025/1960)

Diese Schicht ist neu und von den beiden obigen vollständig unabhängig. Die Durchführungsverordnung (EU) 2025/1960 verpflichtet alle B2C-Online-Händler ab dem 27. September 2026 zur Anzeige eines EU-harmonisierten Gewährleistungslabels. Ohne jede Bedingung, ohne Zentralmerkmal-Schwelle. Jeder Händler, der Waren online an Verbraucher verkauft, muss das Label zeigen. Punkt.

Daneben gilt: Wer Herstellerwaren mit einer kostenlosen Haltbarkeitsgarantie von mehr als zwei Jahren anbietet und der Hersteller entsprechende Informationen bereitgestellt hat, muss zusätzlich das GARAN-Etikett produktspezifisch anzeigen. Beide Labels sind in Design und Farbgebung EU-vorgegeben. Eigene Gestaltung ist nicht erlaubt. Die offiziellen deutschen Vorlagen stehen als Anhang I und II der DVO (EU) 2025/1960 im EU-Amtsblatt.

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Was beide Label konkret zeigen

Das EU-Gewährleistungslabel (Anhang I) trägt das blaue Schild mit EU-Sternen und den Text: „GESETZLICHE GEWÄHRLEISTUNG — Mindestens zwei Jahre gesetzliche Gewährleistung der Vertragsmäßigkeit für Waren, die in der Europäischen Union verkauft werden.“ Dazu einen QR-Code, der auf europa.eu/youreurope/garantien verlinkt, sowie zwei Handlungshinweise für Verbraucher. Für Online-Shops ist die Farbversion Pflicht (Erwägungsgrund 14 der DVO 2025/1960).

Das GARAN-Etikett (Anhang II) ist symbol-basiert und weitgehend sprachneutral: Es zeigt das Kürzel „GARAN“, ein Häkchensymbol, ein Kalendersymbol mit der Garantiedauer in Jahren, einen QR-Code sowie am unteren Rand den Ausdruck „Herstellergarantie in Jahren“ in allen EU-Amtssprachen. Die ausfüllbaren Felder sind Garantiedauer, Marke und Modellidentifikation.

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Wie die Labels dargestellt sein müssen

Die DVO (EU) 2025/1960 unterscheidet nicht nach Vertriebskanälen wie Online, E-Mail oder Laden, sondern nach genau zwei Kategorien: „über eine Online-Benutzeroberfläche geschlossene Fernabsatzverträge“ (dein Webshop-Checkout) und alles andere. Für Kategorie 1 muss das Gewährleistungslabel farbig (RGB) sein, eine Mindestgröße schreibt die Verordnung dafür nicht vor. Vorgegeben ist nur, dass der QR-Code „unter normalen Beleuchtungsbedingungen mit einem mobilen Standardgerät“ lesbar bleibt (Anhang I, Erläuterung 3). Für Kategorie 2 (Telefon- und E-Mail-Bestellungen ebenso wie der stationäre Ladenverkauf) ist Farbe (CMYK) oder Schwarz-Weiß zulässig, Mindestgröße DIN A4, größere Formate bis A1 ausdrücklich erlaubt (Anhang I, Erläuterungen 4 und 5).

Für das GARAN-Etikett gilt außerhalb der Online-Benutzeroberfläche eine feste Mindestgröße von 95 × 100 mm. Bei dieser Mindestgröße schreibt die Verordnung sogar die Schriftgrößen vor: 7 pt für die mehrsprachige Angabe, 9 pt für Marke und Modellkennung, 80 pt für die Garantiedauer, jeweils in der Schriftart Inter (Anhang II, Erläuterungen 3 und 6). Für Händler mit stationärem Standbein, etwa eine JTL-POS-Kasse neben dem Online-Shop, heißt das: Ein Aushang im Verkaufsraum muss mindestens diese Maße einhalten, größer ist erlaubt, ein improvisierter Ausdruck im eigenen Layout nicht. Stand: 29. Juli 2026.

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Verschachtelte Anzeige: nur beim GARAN-Label

Ein zusammengeklapptes („nested“) Label ist ausschließlich beim GARAN-Etikett erlaubt, nicht beim Gewährleistungslabel. Erwägungsgrund 14 der DVO (EU) 2025/1960 spricht an dieser Stelle ausdrücklich nur von der „Kennzeichnung“ (das ist die Begrifflichkeit für das GARAN-Label), nicht von der „Mitteilung“ (das ist das Gewährleistungslabel). Anhang II zeigt das eingeklappte Format zusätzlich als Abbildung. Für Anhang I, das Gewährleistungslabel, existiert keine entsprechende Regel, weder im Verordnungstext noch in den Erwägungsgründen.

Bei geschachtelter Anzeige gilt eine Zusatzregel: Das GARAN-Label muss „beim ersten Mausklick, beim ersten Maus-Rollover bzw. beim ersten Berühren oder Aufziehen auf einem Touchscreen vollständig erscheinen“ (Anhang II der DVO). Für das Gewährleistungslabel sieht die Verordnung diese Möglichkeit nicht vor. Wer es hinter einem Akkordeon oder Tooltip einklappt, kann sich dafür auf keine Regelung berufen.

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Die Anzeige im Shop reicht nicht: die Bestellbestätigung gehört dazu

Diese Pflicht wird leicht übersehen, weil sie nicht im Verordnungstext steht, sondern im deutschen Recht entsteht. § 312f Abs. 2 BGB verlangt bei Fernabsatzverträgen eine Vertragsbestätigung auf einem dauerhaften Datenträger, und Satz 2 verweist pauschal auf „die in Artikel 246a des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche genannten Angaben“. Genau dieser Artikel 246a § 1 EGBGB bekommt zum 27. September 2026 zwei neue Nummern: Nr. 11 für die Gewährleistungsmitteilung nach Anhang I und Nr. 11a für das GARAN-Label nach Anhang II, jeweils „in hervorgehobener Weise unter Verwendung der harmonisierten Mitteilung“ (Beschlussempfehlung des Rechtsausschusses, Bundestags-Drucksache 21/3345 vom 17.12.2025, Artikel 3 Nr. 2; Inkrafttreten in Artikel 10 Abs. 3 desselben Gesetzes). Weil der Verweis in § 312f pauschal ist, wandern beide Labels automatisch in den Pflichtinhalt der Bestätigung — am selben Stichtag wie die Anzeigepflicht selbst.

Es gibt eine Rückausnahme: Die Bestätigungspflicht entfällt, wenn du die Information schon vor Vertragsschluss auf einem dauerhaften Datenträger bereitgestellt hast. Nach unserer Einschätzung greift sie beim normalen Shop-Checkout nicht — ein dauerhafter Datenträger muss laut Art. 2 Nr. 10 der Richtlinie 2011/83/EU die unveränderte Wiedergabe ermöglichen, und eine Anzeige auf der Produkt- oder Checkout-Seite speichert nichts beim Kunden und bleibt für dich jederzeit änderbar. Das ist eine Auslegung der Definition, keine wörtliche Norm-Aussage. Praktisch heißt das: plane die Labels in der Bestellbestätigungs-E-Mail oder einem angehängten PDF mit ein. Offen ist dabei, ob die Bestätigung die Label-Grafik selbst tragen muss oder ein textliches Äquivalent genügt — der Wortlaut „unter Verwendung der harmonisierten Mitteilung“ spricht für die Grafik, ausdrücklich geregelt ist es nicht. Stand: 19. August 2026.

Der häufige Irrtum: „Der BGH-Leitsatz schützt mich auch vor der Label-Pflicht“

Seit der BGH-Entscheidung I ZR 241/19 hört man von Händlern oft den Schluss: „Solange ich die Garantie nicht als zentrales Merkmal bewerbe, bin ich auf der sicheren Seite.“ Das stimmt für die bestehende §479-Werbungspflicht, aber es ist ein gefährlicher Kurzschluss im Blick auf 2026.

Achtung: Der BGH-Leitsatz zur „zentralen Merkmals“-Schwelle gilt nur für die vorvertragliche Informationspflicht nach §479 BGB im Kontext der Garantie-Werbung. Er hat keinen Einfluss auf die neue, bedingungslose Label-Pflicht der DVO (EU) 2025/1960.

Die Illusion

Die falsche Annahme

„Ich bewirbe die Herstellergarantie nicht prominent, also muss ich ab 2026 kein Label zeigen.“ Das Gewährleistungslabel (Anhang I) ist für jeden B2C-Online-Händler Pflicht, unabhängig davon, ob überhaupt Garantien im Sortiment bestehen. Es geht dort ausschließlich um die gesetzliche Gewährleistung, nicht um eine Garantie.

Die Realität

Die tatsächliche Rechtslage

Ab dem 27. September 2026 gilt: Das EU-Gewährleistungslabel muss auf der Online-Benutzeroberfläche sichtbar sein, bevor der Verbraucher seine Vertragserklärung abgibt. Keine Ausnahme. Das GARAN-Etikett kommt hinzu, sobald der Hersteller eine Haltbarkeitsgarantie von mehr als zwei Jahren gewährt und darüber Informationen bereitstellt. Händler müssen nicht aktiv recherchieren, ob eine Garantie existiert, aber wenn sie eine bewirbt, muss auch das GARAN-Label erscheinen.

Die goldene Regel

Aus der Projektpraxis der Vlarom E-Commerce Agentur: Wer bis zum Herbst wartet, hat zu wenig Vorlauf, denn JTL hat noch keine native Lösung für die Labels angekündigt. Die Händler-Community fragt im JTL-Forum seit März 2026 nach einer nativen Umsetzung (Thread 245572), ohne offizielle Antwort. Wer jetzt mit der Vorbereitung beginnt, vermeidet den Zeitdruck im September.

Häufige Fragen zu Gewährleistungslabel und Garantielabel für JTL-Shop-Händler

Die EU-Gewährleistungslabel-Pflicht gilt ab dem 27. September 2026 für alle B2C-Online-Händler, ohne Ausnahme nach Betriebsgröße oder Branche. Rechtsgrundlage ist die Durchführungsverordnung (EU) 2025/1960 (im EU-Amtsblatt seit 2. Oktober 2025), die als unmittelbar anwendbares EU-Recht keiner nationalen Umsetzung bedurfte. Ermächtigungsnorm der Kommission ist Art. 22a Abs. 2 und 4 der Richtlinie 2011/83/EU. Diese Vorschrift wurde erst durch die Richtlinie (EU) 2024/825 in die Verbraucherrechterichtlinie eingefügt: 2024/825 ist die ändernde Richtlinie, die Ermächtigung selbst steht in Art. 22a. Die nationale Ergänzung (Drittes UWG-Änderungsgesetz + Gesetz zur Änderung des Verbrauchervertragsrechts) trat ebenfalls am 27. September 2026 in Kraft. Laut Vlarom E-Commerce Agentur gibt es keinen bestätigten Übergangszeitraum.
Gewährleistung ist die gesetzliche Mängelhaftung des Händlers: Sie gilt automatisch bei jedem B2C-Kaufvertrag, dauert zwei Jahre (§ 438 BGB) und kann im Verbrauchergeschäft nicht zum Nachteil des Verbrauchers abbedungen werden (§ 476 Abs. 1 BGB). Garantie dagegen ist eine freiwillige Zusage des Verkäufers oder Herstellers, die über diese gesetzlichen Rechte hinausgeht (§ 443 BGB). Beide Rechte bestehen nebeneinander und schließen sich nicht aus: Eine Herstellergarantie ersetzt die gesetzliche Gewährleistung des Händlers nicht — laut Vlarom E-Commerce Agentur kommunizieren das viele Händler in ihren Produktseiten noch falsch.
Reine B2B-Shops sind von der Label-Pflicht ausgenommen, wenn sie ausschließlich für Unternehmer zugänglich sind. Die DVO (EU) 2025/1960 stützt sich auf die Verbraucherrechterichtlinie 2011/83/EU, die nach Art. 1 nur für Verbraucher-Unternehmer-Verträge gilt. Verbraucher im Sinne von Art. 2 Nr. 1 ist jede natürliche Person, die außerhalb ihrer gewerblichen Tätigkeit handelt. Wer also einen echten Zugangsgating-Mechanismus hat (z.B. verpflichtende Gewerbenachweis-Prüfung vor Bestellung), kann die B2B-Ausnahme geltend machen. Wer keinen solchen Mechanismus hat und auch Verbraucher beliefert, muss die Labels für alle Transaktionen anzeigen. Für die konkrete Einschätzung deines Shops empfehlen wir eine Fachanwaltskanzlei.
Sobald eine Garantie als zentrales oder entscheidendes Merkmal des Angebots beworben wird (BGH I ZR 241/19, 10.11.2022), müssen fünf Angaben bereitgestellt werden: erstens ein Hinweis auf die gesetzlichen Mängelrechte und deren Kostenlosigkeit sowie dass die Garantie diese Rechte nicht einschränkt; zweitens Name und Anschrift des Garantiegebers; drittens das vom Verbraucher einzuhaltende Verfahren zur Geltendmachung; viertens die Nennung der garantierten Ware; fünftens die konkreten Garantiebedingungen mit Dauer und räumlichem Geltungsbereich. Diese Garantieerklärung muss spätestens zum Zeitpunkt der Lieferung auf einem dauerhaften Datenträger übermittelt werden (§ 479 Abs. 2 BGB), zum Beispiel als PDF im Paket oder per E-Mail.
Nein, das reicht nicht aus und kann heute schon ein Abmahnrisiko bedeuten. Der BGH hat 2022 klargestellt (Az. I ZR 241/19): Wer eine Garantie prominent im Angebot platziert, muss alle fünf Pflichtangaben nach §479 BGB bereitstellen. Die bloße Nennung der Garantiedauer ohne vollständige Garantiebedingungen, ohne Garantiegeber-Adresse und ohne Hinweis auf die gesetzlichen Mängelrechte verstößt gegen §3a UWG und ist abmahnfähig. Das OLG Hamm hatte diese Konstellation bereits 2016 (Az. I-4 U 1/16) entsprechend entschieden, für einen Amazon-Händler, der nur die Garantiedauer nannte. Überprüfe alle Produktseiten, auf denen Garantiehinweise stehen.
Das Label muss vor Abgabe der Vertragserklärung sichtbar sein. Die Verordnung schreibt nur vor, wie das Label auszusehen hat. Dass es vor der Vertragsbindung vorliegen muss, folgt aus der zugrunde liegenden Richtlinie 2011/83/EU. Eine konkrete Platzierung nennt keiner der beiden Rechtsakte. Die verbreitete Praxis-Auslegung lautet Artikelseite oder zentrale Darstellung im Checkout, weil der Labelinhalt für alle Produkte identisch ist. Das ist eine Auslegung, kein Wortlaut der Verordnung. Eine zusätzliche Einbindung auf den Produktseiten ist trotzdem sinnvoll, damit Kunden das Label schon beim Stöbern sehen. Eine Rechtspflicht dazu lässt sich aus der Verordnung nicht ableiten. Für die verbindliche rechtliche Einschätzung der konkreten Einbindungsstelle in deinem Shop empfehlen wir eine auf E-Commerce-Recht spezialisierte Kanzlei.
Ja, das GARAN-Etikett ist produktspezifisch. Es muss direkt bei der Artikelbeschreibung des jeweils betroffenen Produkts erscheinen. Es greift nur, wenn der Hersteller eine kostenlose Haltbarkeitsgarantie von mehr als zwei Jahren gewährt und Informationen darüber bereitgestellt hat. Bei einer Garantie von genau zwei Jahren greift das GARAN-Etikett nicht. Händler müssen nicht aktiv recherchieren, ob eine Garantie besteht, aber wenn eine existiert und beworben wird, muss das Label erscheinen. Eine verschachtelte (nested) Anzeige ist ausdrücklich zulässig. Erwägungsgrund 14 der DVO (EU) 2025/1960 erlaubt sie für das GARAN-Etikett bei Online-Vertragsschluss, Anhang II zeigt das zusammengeklappte Format zusätzlich als Abbildung. Dabei gilt eine Zusatzregel: Das vollständige Label muss beim ersten Mausklick, beim ersten Maus-Rollover bzw. beim ersten Berühren oder Aufziehen auf einem Touchscreen vollständig erscheinen. Diese Nested-Option gilt ausschließlich für das GARAN-Label. Für das Gewährleistungslabel sieht die Verordnung keine entsprechende Regel vor. Wie JTL-Shop Artikel-Informationen und Merkmale verwaltet, beschreibt die JTL-Shop-Dokumentation.
Das Label zeigt ein blaues Schild mit EU-Sternen und trägt die Überschrift „GESETZLICHE GEWÄHRLEISTUNG“. Der Haupttext lautet: „Mindestens zwei Jahre gesetzliche Gewährleistung der Vertragsmäßigkeit für Waren, die in der Europäischen Union verkauft werden.“ Rechts befindet sich ein grauer Kasten mit dem Hinweis auf mögliche nationale Abweichungen und einem QR-Code, der auf europa.eu/youreurope/garantien verlinkt. Für Online-Shops ist die Farbversion Pflicht (Erwägungsgrund 14 DVO 2025/1960): Blau (Hex #003399), Gelb (Hex #FFED00), Schwarz und Weiß. Die offizielle Vorlage steht in Anhang I der DVO (EU) 2025/1960.
JTL hat bis heute keine offizielle native Lösung für JTL Shop angekündigt. Im JTL-Forum fragen Händler seit März 2026 (Thread 245572), ob JTL an einer nativen Lösung für JTL Shop, JTL-Wawi und eazyAuction arbeitet — eine offizielle Antwort steht weiterhin aus, und ein Auslieferungsdatum der nächsten Shop-Version ist offiziell nicht bestätigt. Für die Label-Anzeige gibt es seit Juli 2026 allerdings bereits eine Drittanbieter-Lösung im JTL-Extension-Store: das Plugin ‚EU-konforme Gewährleistungs- & Garantielabel‘ der Lichtbringer IT GmbH (35,00 Euro brutto, einmalig, Stand Juli 2026). Es zeigt die Gewährleistungslabel mehrsprachig an und erzeugt die GARAN-Garantielabel aus JTL-Wawi-Funktionsattributen. Ob JTL später eine eigene native Funktion nachreicht, ist offen — als JTL Service Partner Gold beobachten wir die Entwicklung und beschreiben die technische Umsetzung, sobald belastbare Details vorliegen.
Aus der Projektpraxis haben wir drei Schritte identifiziert, die jetzt sinnvoll sind: Erstens alle Produktseiten auf Garantiehinweise prüfen. Wer Garantien prominent bewirbt, sollte heute schon die §479-Konformität sicherstellen, um das bestehende Abmahnrisiko zu schließen. Zweitens die Rechtslage mit einer Fachanwaltskanzlei für E-Commerce-Recht klären, insbesondere die Frage, wo und wie die Labels in deinem Shop konkret eingebunden werden müssen. Drittens die JTL-Forum-Entwicklung zu Thread 245572 und JTL-5.8-Ankündigungen verfolgen, um rechtzeitig mit der technischen Umsetzung beginnen zu können. Ebenfalls 2026 relevant: Die Widerrufsbutton-Pflicht ab 19. Juni 2026.
Händler, die Garantien bewerben ohne die fünf Pflichtangaben nach §479 BGB bereitzustellen, riskieren bereits heute eine Abmahnung nach §3a UWG. Die Vlarom E-Commerce Agentur sieht dieses Problem regelmäßig bei Onboarding-Audits neuer JTL-Shop-Kunden. Die häufigsten Fehler: nur die Garantiedauer nennen ohne Garantiebedingungen zu verlinken, die Garantiebedingungen räumlich getrennt von der Werbung platzieren, die Garantiegeber-Adresse fehlt bei beworbenen Herstellergarantien, oder die Garantieerklärung wird nicht auf einem dauerhaften Datenträger mit der Lieferung übermittelt. Besondere Vorsicht gilt für eBay- und Amazon-Listings: Laut BGH-Rechtsprechung müssen bei sofort abgeschlossenen Kaufverträgen alle Garantiebedingungen bereits im Listing selbst stehen.
Pauschal lässt sich das nicht sagen: Dazu liegt keine Wortlaut-Aussage der Verordnung vor. Weder die DVO (EU) 2025/1960 noch die zugrunde liegende Verbraucherrechterichtlinie äußern sich dazu, ob AGB oder Widerrufsbelehrung angepasst werden müssen. Die Label-Pflicht ist zunächst eine zusätzliche Informationspflicht. Sie ändert die gesetzlichen Gewährleistungsrechte selbst nicht. Ob eure konkreten Rechtstexte trotzdem Anpassungsbedarf haben, sollte eine Kanzlei oder euer Rechtstext-Anbieter prüfen.
Das GARAN-Etikett ist sprachneutral gestaltet: Der einzige Textbaustein, „Herstellergarantie in Jahren“, steht in allen 24 EU-Amtssprachen gleichzeitig auf demselben Label (Erwägungsgrund 15 der DVO (EU) 2025/1960). Es gibt also keine Sprachauswahl und keine Länderfassung, jedes GARAN-Label sieht in jedem Mitgliedstaat gleich aus. Für das Gewährleistungslabel trifft die Verordnung dazu keine ausdrückliche Aussage; dass jeweils die passende Landessprachfassung gilt, legt die Amtsblatt-Systematik nahe, ist aber kein Wortlautzitat.
Ja. Das Gewährleistungslabel selbst trägt bereits den fest vorgegebenen, nicht editierbaren Hinweis: „Für gebrauchte Waren kann ein kürzerer Zeitraum gelten, jedoch nicht weniger als ein Jahr.“ Auch wer die Gewährleistungsfrist bei Gebrauchtwaren vertraglich zulässig auf ein Jahr verkürzt (§ 476 Abs. 2 BGB), zeigt dasselbe unveränderte Label. Eine individuelle Anpassung an den konkreten Artikel ist nicht vorgesehen. Kein Element des Labels ist editierbar.
Dann greift Kategorie 2 der DVO (EU) 2025/1960: schwarz-weiß ist zulässig, Mindestgröße DIN A4 beim Gewährleistungslabel, 95 × 100 mm beim GARAN-Etikett. Für Händler mit stationärem Standbein (etwa eine JTL-POS-Kasse neben dem Online-Shop) heißt das konkret: ein Aushang im Verkaufsraum in der vorgeschriebenen Mindestgröße, nicht nur eine Einbindung im Webshop. Stand: 29. Juli 2026.
Nach der Gesetzeslage ja. § 312f Abs. 2 BGB verlangt bei Fernabsatzverträgen eine Vertragsbestätigung auf einem dauerhaften Datenträger und verweist dabei auf die Angaben nach Artikel 246a EGBGB. Dieser Artikel wird zum 27. September 2026 um Nr. 11 (Gewährleistungsmitteilung, Anhang I) und Nr. 11a (GARAN-Label, Anhang II) erweitert — nachzulesen in der Beschlussempfehlung des Rechtsausschusses, Bundestags-Drucksache 21/3345 vom 17. Dezember 2025, Artikel 3 Nr. 2. Damit gehören beide Labels ab diesem Tag zum Pflichtinhalt der Bestätigung. Die Rückausnahme für Informationen, die schon vor Vertragsschluss auf einem dauerhaften Datenträger vorlagen, greift beim üblichen Shop-Checkout nach unserer Einschätzung nicht: Eine Anzeige auf der Website speichert nichts beim Kunden und bleibt nachträglich änderbar, während Art. 2 Nr. 10 der Richtlinie 2011/83/EU die unveränderte Wiedergabe verlangt. Das ist eine Auslegung der Definition, keine ausdrückliche Regelung — für deinen konkreten Bestellprozess lass das anwaltlich prüfen.
Bei der EU-Kommission, seit dem 19. März 2026. Die Generaldirektion Justiz und Verbraucher stellt auf einer eigenen Publikationsseite die Gewährleistungsmitteilung in allen 24 EU-Amtssprachen bereit, farbig für Läden und Online-Shops sowie schwarz-weiß für Läden, dazu das GARAN-Produktlabel farbig, schwarz-weiß und in der eingeklappten Darstellung. Die Dateien liegen als SVG-Vektoren in ZIP-Archiven, daneben gibt es PDF- und JPG/PNG-Fassungen. Verlinkt ist dort auch der Praxisleitfaden der Kommission. Für die Anzeige im JTL-Shop nimmst du die RGB-Fassung, für Druckerzeugnisse wie eine Paketbeilage die CMYK-Fassung — das schreibt der Leitfaden selbst so vor. Ältere Hinweise, es gebe keinen offiziellen Download, stammen aus der Zeit vor dieser Veröffentlichung. Stand: 19. August 2026.“

Hinweis: Dieser Beitrag ist eine technische Orientierungshilfe für JTL-Shop-Händler und ersetzt keine Rechtsberatung. Für die verbindliche Prüfung eurer konkreten Shop-Situation und die rechtssichere Umsetzung empfehlen wir eine auf E-Commerce-Recht spezialisierte Kanzlei oder einen der etablierten Rechtstext-Anbieter wie Händlerbund, IT-Recht Kanzlei oder Trusted Shops.

Ebenfalls 2026 wichtig: die Widerrufsbutton-Pflicht ab 19. Juni. Dazu haben wir ebenfalls einen Praxisbeitrag.

Labels technisch korrekt in deinen JTL-Shop einbinden: wir helfen bei der Umsetzung.

Als JTL Service Partner Gold begleiten wir JTL-Shop-Händler bei technischen Compliance-Anforderungen, von der Wawi-Konfiguration bis zur Template-Anpassung. Die rechtliche Prüfung übernehmen Fachanwälte, die technische Umsetzung übernehmen wir. Ruf uns direkt an unter +49 30 91473862, schreibe an info@vlarom.de oder nutze unser Kontaktformular für eine unverbindliche Ersteinschätzung.

AL

Alexander Luft

JTL Service Partner Gold · Vlarom E-Commerce Agentur · Ahrensfelde bei Berlin