JTL Service Partner Gold · Ahrensfelde bei Berlin · 15. Januar 2026 · 17 Min. Lesezeit
Gewährleistungslabel & Garantielabel: Was JTL-Shop-Händler ab dem 27. September 2026 zeigen müssen
Am 27. September 2026 tritt eine neue EU-Pflicht in Kraft, die jeden B2C-Online-Shop betrifft: keine Ausnahme für Betriebsgröße, Umsatz oder Branche. Ab diesem Tag müssen Händler ein EU-harmonisiertes Gewährleistungslabel anzeigen, und wer Herstellergarantien von mehr als zwei Jahren bewirbt, zusätzlich das sogenannte GARAN-Etikett. Rechtsgrundlage ist die Durchführungsverordnung (EU) 2025/1960, die seit dem 2. Oktober 2025 im EU-Amtsblatt steht. Unmittelbar anwendbares EU-Recht, keine nationale Umsetzung erforderlich.
Weißt du schon, welche Labels du ab September zeigen musst? Und ob du mit bestehenden Garantiehinweisen heute schon ein Abmahnrisiko trägst?
Dieser Beitrag klärt die drei Schichten: gesetzliche Gewährleistung, Garantie nach §479 BGB und die neue Label-Pflicht ab 27.09.2026. Keine JTL-Technik — die kommt in einem Folgebeitrag, sobald die technische Umsetzung feststeht. Hier geht es ums Recht.

Auf einen Blick
- ✓Die EU-Gewährleistungs-Mitteilung ist ab dem 27. September 2026 für alle B2C-Online-Händler Pflicht. Wer jetzt mit der Planung beginnt, hat ausreichend Vorlauf — JTL hat noch keine native Shopfunktion angekündigt.
- ✓Wer heute Garantien bewirbt (z.B. „2 Jahre Herstellergarantie“ auf der Produktseite), trägt bereits ein Abmahnrisiko nach §479 BGB. Der Bundesgerichtshof hat 2022 klargestellt, wann die Pflichtangaben greifen (Az. I ZR 241/19).
- ✓Rein B2B-Shops mit echtem Zugangsgating sind von der Label-Pflicht ausgenommen; wer aber auch Verbraucher beliefert, muss die Labels für alle Transaktionen einblenden.
Gewährleistung, Garantie und Garantieerklärung sind drei rechtlich vollständig getrennte Konzepte — mit unterschiedlichen Konsequenzen ab 2026. In unseren JTL-Shop-Onboarding-Audits ordnen Händler regelmäßig mindestens eine dieser drei Schichten falsch ein. Die häufigste Verwechslung: Garantie-Werbung ohne die fünf Pflichtangaben nach §479 BGB — ein bereits heute abmahnfähiger Verstoß gegen §3a UWG (BGH I ZR 241/19, 10.11.2022). Dieser Beitrag legt die begriffliche Grundlage und klärt, was ab dem 27. September 2026 zusätzlich gilt — bevor die technische Umsetzung in JTL-Shop folgt.
Die drei Rechtsschichten, die du kennen musst
Gewährleistung, Garantie und die neue Label-Pflicht ab 27.09.2026 sind drei rechtlich vollständig separate Konzepte. Wer sie verwechselt, riskiert entweder unnötigen Aufwand oder übersieht ein echtes Compliance-Problem. Die Vlarom E-Commerce Agentur fasst die drei Schichten zusammen:
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Schicht 1 — Gesetzliche Gewährleistung (§§ 434, 437, 438, 476, 477 BGB)
Die gesetzliche Gewährleistung entsteht bei jedem B2C-Kaufvertrag automatisch. Du als Händler kannst sie im Verbrauchergeschäft nicht zum Nachteil des Verbrauchers abbedingen (§ 476 Abs. 1 BGB). Bei einem Sachmangel (§ 434 BGB) hat der Käufer das Recht auf Nacherfüllung, Rücktritt, Preisminderung oder Schadensersatz (§ 437 BGB). Die Verjährungsfrist beträgt zwei Jahre ab Lieferung (§ 438 BGB). Die vollständigen Gesetzestexte zu diesen Paragrafen sind auf gesetze-im-internet.de abrufbar.
Seit dem 1. Januar 2022 gilt die verlängerte Beweislastumkehr: Bei Verbrauchsgüterkäufen wird ein Jahr lang vermutet, dass ein aufgetretener Mangel bereits zum Übergabezeitpunkt bestand; du musst als Händler das Gegenteil beweisen (§ 477 Abs. 1 BGB). Vor der Kaufrechtsreform waren es sechs Monate. Bei Waren mit digitalen Elementen und vereinbarter dauerhafter Bereitstellung gilt die Vermutung zwei Jahre (§ 477 Abs. 2 BGB). Das ist eine der Änderungen, die viele JTL-Shop-Händler noch nicht vollständig auf dem Schirm haben. Technische Hinweise zu den Gewährleistungseinstellungen in JTL-Shop findest du in der offiziellen JTL-Dokumentation.
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Schicht 2 — Garantie als freiwillige Zusage (§§ 443, 479 BGB)
Eine Garantie ist keine gesetzliche Pflicht, sondern eine freiwillige Zusage des Verkäufers oder Herstellers, im Fall einer Abweichung von beschriebenen Eigenschaften bestimmte Leistungen zu erbringen (§ 443 BGB). Sobald du aber mit einer Garantie wirbst, greift §479 BGB mit fünf Pflichtangaben: Hinweis auf gesetzliche Käuferrechte und deren Kostenlosigkeit, Name und Anschrift des Garantiegebers, Geltendmachungsverfahren, Warenbeschreibung sowie die konkreten Garantiebedingungen mit Dauer und räumlichem Geltungsbereich.
Der Bundesgerichtshof hat 2022 die Schwelle präzisiert (BGH I ZR 241/19 „Herstellergarantie IV“, 10.11.2022): Die vorvertragliche Informationspflicht zu Garantiebedingungen besteht nur, wenn die Garantie ein zentrales oder entscheidendes Merkmal des Angebots ist. Eine beiläufige Erwähnung löst sie nicht aus. Wer jedoch „3 Jahre Garantie“ im Titel oder in den Bullet Points des Listings führt, bewirbt die Garantie prominent und muss alle §479-Angaben bereitstellen.
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Schicht 3 — Neue Label-Pflicht ab 27.09.2026 (DVO (EU) 2025/1960)
Diese Schicht ist neu und von den beiden obigen vollständig unabhängig. Die Durchführungsverordnung (EU) 2025/1960 verpflichtet alle B2C-Online-Händler ab dem 27. September 2026 zur Anzeige eines EU-harmonisierten Gewährleistungslabels. Ohne jede Bedingung, ohne Zentralmerkmal-Schwelle. Jeder Händler, der Waren online an Verbraucher verkauft, muss das Label zeigen. Punkt.
Daneben gilt: Wer Herstellerwaren mit einer kostenlosen Haltbarkeitsgarantie von mehr als zwei Jahren anbietet und der Hersteller entsprechende Informationen bereitgestellt hat, muss zusätzlich das GARAN-Etikett produktspezifisch anzeigen. Beide Labels sind in Design und Farbgebung EU-vorgegeben. Eigene Gestaltung ist nicht erlaubt. Die offiziellen deutschen Vorlagen stehen als Anhang I und II der DVO (EU) 2025/1960 im EU-Amtsblatt.
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Was beide Label konkret zeigen
Das EU-Gewährleistungslabel (Anhang I) trägt das blaue Schild mit EU-Sternen und den Text: „GESETZLICHE GEWÄHRLEISTUNG — Mindestens zwei Jahre gesetzliche Gewährleistung der Vertragsmäßigkeit für Waren, die in der Europäischen Union verkauft werden.“ Dazu einen QR-Code, der auf europa.eu/youreurope/garantien verlinkt, sowie zwei Handlungshinweise für Verbraucher. Für Online-Shops ist die Farbversion Pflicht (Erwägungsgrund 14 der DVO 2025/1960).
Das GARAN-Etikett (Anhang II) ist symbol-basiert und weitgehend sprachneutral: Es zeigt das Kürzel „GARAN“, ein Häkchensymbol, ein Kalendersymbol mit der Garantiedauer in Jahren, einen QR-Code sowie am unteren Rand den Ausdruck „Herstellergarantie in Jahren“ in allen EU-Amtssprachen. Die ausfüllbaren Felder sind Garantiedauer, Marke und Modellidentifikation.
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Wie die Labels dargestellt sein müssen
Die DVO (EU) 2025/1960 unterscheidet nicht nach Vertriebskanälen wie Online, E-Mail oder Laden, sondern nach genau zwei Kategorien: „über eine Online-Benutzeroberfläche geschlossene Fernabsatzverträge“ (dein Webshop-Checkout) und alles andere. Für Kategorie 1 muss das Gewährleistungslabel farbig (RGB) sein, eine Mindestgröße schreibt die Verordnung dafür nicht vor. Vorgegeben ist nur, dass der QR-Code „unter normalen Beleuchtungsbedingungen mit einem mobilen Standardgerät“ lesbar bleibt (Anhang I, Erläuterung 3). Für Kategorie 2 (Telefon- und E-Mail-Bestellungen ebenso wie der stationäre Ladenverkauf) ist Farbe (CMYK) oder Schwarz-Weiß zulässig, Mindestgröße DIN A4, größere Formate bis A1 ausdrücklich erlaubt (Anhang I, Erläuterungen 4 und 5).
Für das GARAN-Etikett gilt außerhalb der Online-Benutzeroberfläche eine feste Mindestgröße von 95 × 100 mm. Bei dieser Mindestgröße schreibt die Verordnung sogar die Schriftgrößen vor: 7 pt für die mehrsprachige Angabe, 9 pt für Marke und Modellkennung, 80 pt für die Garantiedauer, jeweils in der Schriftart Inter (Anhang II, Erläuterungen 3 und 6). Für Händler mit stationärem Standbein, etwa eine JTL-POS-Kasse neben dem Online-Shop, heißt das: Ein Aushang im Verkaufsraum muss mindestens diese Maße einhalten, größer ist erlaubt, ein improvisierter Ausdruck im eigenen Layout nicht. Stand: 29. Juli 2026.
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Verschachtelte Anzeige: nur beim GARAN-Label
Ein zusammengeklapptes („nested“) Label ist ausschließlich beim GARAN-Etikett erlaubt, nicht beim Gewährleistungslabel. Erwägungsgrund 14 der DVO (EU) 2025/1960 spricht an dieser Stelle ausdrücklich nur von der „Kennzeichnung“ (das ist die Begrifflichkeit für das GARAN-Label), nicht von der „Mitteilung“ (das ist das Gewährleistungslabel). Anhang II zeigt das eingeklappte Format zusätzlich als Abbildung. Für Anhang I, das Gewährleistungslabel, existiert keine entsprechende Regel, weder im Verordnungstext noch in den Erwägungsgründen.
Bei geschachtelter Anzeige gilt eine Zusatzregel: Das GARAN-Label muss „beim ersten Mausklick, beim ersten Maus-Rollover bzw. beim ersten Berühren oder Aufziehen auf einem Touchscreen vollständig erscheinen“ (Anhang II der DVO). Für das Gewährleistungslabel sieht die Verordnung diese Möglichkeit nicht vor. Wer es hinter einem Akkordeon oder Tooltip einklappt, kann sich dafür auf keine Regelung berufen.
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Die Anzeige im Shop reicht nicht: die Bestellbestätigung gehört dazu
Diese Pflicht wird leicht übersehen, weil sie nicht im Verordnungstext steht, sondern im deutschen Recht entsteht. § 312f Abs. 2 BGB verlangt bei Fernabsatzverträgen eine Vertragsbestätigung auf einem dauerhaften Datenträger, und Satz 2 verweist pauschal auf „die in Artikel 246a des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche genannten Angaben“. Genau dieser Artikel 246a § 1 EGBGB bekommt zum 27. September 2026 zwei neue Nummern: Nr. 11 für die Gewährleistungsmitteilung nach Anhang I und Nr. 11a für das GARAN-Label nach Anhang II, jeweils „in hervorgehobener Weise unter Verwendung der harmonisierten Mitteilung“ (Beschlussempfehlung des Rechtsausschusses, Bundestags-Drucksache 21/3345 vom 17.12.2025, Artikel 3 Nr. 2; Inkrafttreten in Artikel 10 Abs. 3 desselben Gesetzes). Weil der Verweis in § 312f pauschal ist, wandern beide Labels automatisch in den Pflichtinhalt der Bestätigung — am selben Stichtag wie die Anzeigepflicht selbst.
Es gibt eine Rückausnahme: Die Bestätigungspflicht entfällt, wenn du die Information schon vor Vertragsschluss auf einem dauerhaften Datenträger bereitgestellt hast. Nach unserer Einschätzung greift sie beim normalen Shop-Checkout nicht — ein dauerhafter Datenträger muss laut Art. 2 Nr. 10 der Richtlinie 2011/83/EU die unveränderte Wiedergabe ermöglichen, und eine Anzeige auf der Produkt- oder Checkout-Seite speichert nichts beim Kunden und bleibt für dich jederzeit änderbar. Das ist eine Auslegung der Definition, keine wörtliche Norm-Aussage. Praktisch heißt das: plane die Labels in der Bestellbestätigungs-E-Mail oder einem angehängten PDF mit ein. Offen ist dabei, ob die Bestätigung die Label-Grafik selbst tragen muss oder ein textliches Äquivalent genügt — der Wortlaut „unter Verwendung der harmonisierten Mitteilung“ spricht für die Grafik, ausdrücklich geregelt ist es nicht. Stand: 19. August 2026.
Der häufige Irrtum: „Der BGH-Leitsatz schützt mich auch vor der Label-Pflicht“
Seit der BGH-Entscheidung I ZR 241/19 hört man von Händlern oft den Schluss: „Solange ich die Garantie nicht als zentrales Merkmal bewerbe, bin ich auf der sicheren Seite.“ Das stimmt für die bestehende §479-Werbungspflicht, aber es ist ein gefährlicher Kurzschluss im Blick auf 2026.
Achtung: Der BGH-Leitsatz zur „zentralen Merkmals“-Schwelle gilt nur für die vorvertragliche Informationspflicht nach §479 BGB im Kontext der Garantie-Werbung. Er hat keinen Einfluss auf die neue, bedingungslose Label-Pflicht der DVO (EU) 2025/1960.
Die Illusion
Die falsche Annahme
„Ich bewirbe die Herstellergarantie nicht prominent, also muss ich ab 2026 kein Label zeigen.“ Das Gewährleistungslabel (Anhang I) ist für jeden B2C-Online-Händler Pflicht, unabhängig davon, ob überhaupt Garantien im Sortiment bestehen. Es geht dort ausschließlich um die gesetzliche Gewährleistung, nicht um eine Garantie.
Die Realität
Die tatsächliche Rechtslage
Ab dem 27. September 2026 gilt: Das EU-Gewährleistungslabel muss auf der Online-Benutzeroberfläche sichtbar sein, bevor der Verbraucher seine Vertragserklärung abgibt. Keine Ausnahme. Das GARAN-Etikett kommt hinzu, sobald der Hersteller eine Haltbarkeitsgarantie von mehr als zwei Jahren gewährt und darüber Informationen bereitstellt. Händler müssen nicht aktiv recherchieren, ob eine Garantie existiert, aber wenn sie eine bewirbt, muss auch das GARAN-Label erscheinen.
Die goldene Regel
Aus der Projektpraxis der Vlarom E-Commerce Agentur: Wer bis zum Herbst wartet, hat zu wenig Vorlauf, denn JTL hat noch keine native Lösung für die Labels angekündigt. Die Händler-Community fragt im JTL-Forum seit März 2026 nach einer nativen Umsetzung (Thread 245572), ohne offizielle Antwort. Wer jetzt mit der Vorbereitung beginnt, vermeidet den Zeitdruck im September.
Häufige Fragen zu Gewährleistungslabel und Garantielabel für JTL-Shop-Händler
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Hinweis: Dieser Beitrag ist eine technische Orientierungshilfe für JTL-Shop-Händler und ersetzt keine Rechtsberatung. Für die verbindliche Prüfung eurer konkreten Shop-Situation und die rechtssichere Umsetzung empfehlen wir eine auf E-Commerce-Recht spezialisierte Kanzlei oder einen der etablierten Rechtstext-Anbieter wie Händlerbund, IT-Recht Kanzlei oder Trusted Shops.
Ebenfalls 2026 wichtig: die Widerrufsbutton-Pflicht ab 19. Juni. Dazu haben wir ebenfalls einen Praxisbeitrag.
Labels technisch korrekt in deinen JTL-Shop einbinden: wir helfen bei der Umsetzung.
Als JTL Service Partner Gold begleiten wir JTL-Shop-Händler bei technischen Compliance-Anforderungen, von der Wawi-Konfiguration bis zur Template-Anpassung. Die rechtliche Prüfung übernehmen Fachanwälte, die technische Umsetzung übernehmen wir. Ruf uns direkt an unter +49 30 91473862, schreibe an info@vlarom.de oder nutze unser Kontaktformular für eine unverbindliche Ersteinschätzung.
Alexander Luft
JTL Service Partner Gold · Vlarom E-Commerce Agentur · Ahrensfelde bei Berlin

