Verbraucherkreditrichtlinie (CCD II): Was JTL-Shop-Händler jetzt prüfen

Am 20. November 2026 gilt in Deutschland das Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2023/2225, die neue Verbraucherkreditrichtlinie, kurz CCD II. Das Gesetz ist verkündet (BGBl. 2026 I Nr. 139) und kein Entwurf mehr. Betroffen sind auch Händler: Ein Zahlungsaufschub oder eine sonstige Finanzierungshilfe zählt dann als Kredit, selbst wenn er zins- und gebührenfrei ist. Rechtsstand dieses Beitrags: 15. Oktober 2026.

Bietest du in deinem JTL-Shop Rechnungskauf, Ratenzahlung oder „Jetzt kaufen, später bezahlen“ an, und weißt du, wer dabei rechtlich den Zahlungsaufschub gewährt?

Dieser Beitrag ist keine Rechtsberatung. Er zeigt, was im Gesetzestext steht, wo die Ausnahme für den klassischen Rechnungskauf liegt und welche Fragen vor dem Stichtag mit Rechtsbeistand und Zahlungsanbieter zu klären sind. Die technische Seite im Shop übernehmen wir.

Von Alexander Luft, Vlarom E-Commerce Agentur, JTL Service Partner Gold, Ahrensfelde bei Berlin
Verbraucherkreditrichtlinie CCD II ab 20.11.2026: Checkliste für JTL-Shop-Händler

Auf einen Blick

  • ✓Ab 20.11.2026 gilt § 506 Abs. 1 BGB in der neuen Fassung (n. F.): Das Wort „entgeltlich“ ist gestrichen, jeder Zahlungsaufschub und jede sonstige Finanzierungshilfe fällt grundsätzlich unter das Verbraucherkreditrecht. Die frühere Untergrenze von 200 Euro entfällt als Schwelle für den Anwendungsbereich.
  • ✓Ausgenommen ist der Rechnungskauf, bei dem der Händler selbst unentgeltlich stundet, kein Dritter eine Finanzierung gewährt und die Zahlung binnen höchstens 50 Tagen nach Lieferung fällig ist (§ 506 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 BGB n. F.). Für Online-Anbieter, die keine kleinen oder mittleren Unternehmen sind, gilt eine Frist von 14 Tagen.
  • ✓Wer Ratenzahlung selbst anbietet oder Finanzierungen gegen Vergütung vermittelt, hat weitere Pflichten. Wer ein Zahlungs-Plugin eines Anbieters einbindet, der selbst Kreditgeber ist, ist nach dem Wortlaut nicht automatisch Vermittler. Die Einordnung klärt der Rechtsbeistand. Die technische Umsetzung im Checkout übernimmt die Vlarom E-Commerce Agentur.

Die Vlarom E-Commerce Agentur ist JTL Service Partner Gold aus Ahrensfelde bei Berlin und betreut über 300 aktive Kunden im JTL-Ökosystem, seit über 10 Jahren. Wir richten Zahlungsarten und Zahlungs-Plugins im JTL-Shop ein und kennen die Stellen im Checkout, an denen sich Rechtsänderungen bemerkbar machen. Die rechtliche Einordnung gehört nicht zu unseren Leistungen. Alle Angaben zum Gesetz stammen aus dem Bundesgesetzblatt und dem Richtlinientext, ergänzt um die Bundestags-Drucksache 21/5381, abgerufen am 15.10.2026. Wo die Quellen etwas offen lassen, steht das hier so.

Die Eckdaten zur Verbraucherkreditrichtlinie

Die Richtlinie (EU) 2023/2225 sieht in Art. 48 vor, dass die Mitgliedstaaten sie ab dem 20. November 2026 anwenden. Die Umsetzungsfrist lief schon am 20. November 2025 ab, Deutschland hat das Gesetz erst im Mai 2026 verkündet. Beide Daten werden gern verwechselt. Maßgeblich für dich ist der 20.11.2026. Das Gesetz selbst steht im Bundesgesetzblatt 2026 I Nr. 139, die Richtlinie auf EUR-Lex.

Auch ein zins- und gebührenfreier Zahlungsaufschub kann künftig ein Kredit im Sinne des Gesetzes sein.

Was sich laut Gesetzestext ändert:

  • →Gesetz und Stichtag: Gesetz vom 12. Mai 2026, ausgegeben am 18. Mai 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 139). Der Hauptteil tritt am 20.11.2026 in Kraft. Bis dahin gilt noch das alte Recht, § 506 BGB spricht heute weiter von „entgeltlichem Zahlungsaufschub“.
  • →Kein „entgeltlich“ mehr: § 506 Abs. 1 Satz 1 BGB n. F. erfasst Verträge, durch die ein Unternehmer einem Verbraucher einen Zahlungsaufschub oder eine sonstige Finanzierungshilfe gewährt. Der Richtlinien-Erwägungsgrund nennt ausdrücklich Modelle des Typs „Jetzt kaufen, später bezahlen“, weil sie häufig zins- und gebührenfrei sind.
  • →Ausnahme Rechnungskauf: 50 Tage: Keine Finanzierungshilfe liegt vor, wenn der Unternehmer dem Verbraucher selbst, ohne dass ein Dritter ein Darlehen, einen Zahlungsaufschub oder eine Finanzierungshilfe gewährt, unentgeltlich eine Frist von höchstens 50 Tagen nach Lieferung einräumt und bei Zahlungsverzug lediglich begrenzte Kosten entstehen können (§ 506 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 BGB n. F.).
  • →Große Online-Anbieter: 14 Tage: Ist der Unternehmer kein kleines oder mittleres Unternehmen im Sinne der Empfehlung 2003/361/EG und bietet er Fernabsatz an, gilt höchstens 14 Tage, und zusätzlich darf kein Dritter den Aufschub erwerben (§ 506 Abs. 1 Satz 3 BGB n. F.). KMU sind danach Unternehmen mit weniger als 250 Personen und höchstens 50 Mio. Euro Jahresumsatz oder 43 Mio. Euro Bilanzsumme (Stand der Empfehlung vom 6. Mai 2003). Verbundene Unternehmen können mitzählen; die Einstufung klärt dein Rechtsbeistand.
  • →200-Euro-Grenze: Als Schwelle für den Anwendungsbereich entfällt die Grenze. Die Grenze bleibt als Erleichterung bei den Informationspflichten: Bei einem Nettodarlehensbetrag unter 200 Euro schrumpft die Unterrichtung (Art. 247 § 3 Abs. 1 Satz 5 EGBGB n. F.).

Der klassische Rechnungskauf mit 14 Tagen Zahlungsziel, bei dem du selbst stundest, bleibt außerhalb des Kreditrechts, solange alle Voraussetzungen erfüllt sind. Anders sieht es aus, sobald ein Dritter den Aufschub gewährt oder du längere Fristen als 50 Tage einräumst.

Was das für deinen Checkout bedeutet

Drei Konstellationen unterscheiden sich im Shop deutlich. Welche bei dir vorliegt, siehst du in Verträgen und AGB, nicht im Plugin-Namen.

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Du stundest selbst: Rechnungskauf mit eigenem Zahlungsziel

Hier greift die Ausnahme, wenn dein Zahlungsziel höchstens 50 Tage nach Lieferung beträgt, du nichts berechnest und bei Verzug nur begrenzte Kosten anfallen. Was „begrenzt“ genau heißt, nennt das Gesetz in Euro nicht. Wo im JTL-Shop oder in der Wawi das Zahlungsziel steht, hängt von deiner Konfiguration ab, in der JTL-Guide-Seite zu Zahlungsarten fanden wir dazu keine Angabe. Prüfpunkt: Nennen Rechnung, Bestellbestätigung und AGB dieselbe Frist?

Eine Besonderheit für große Online-Händler, die unter die 14-Tage-Ausnahme fallen: Die deutsche Richtlinienfassung weicht bei der Frage des Forderungsverkaufs von den übrigen Sprachfassungen ab. Die Bundesregierung hat im Rechtsausschuss erklärt (BT-Drs. 21/5381), sie folge dem Ansatz der anderen Fassungen. Ob die bloße Abtretung der Forderung an einen Dritten die 14-Tage-Ausnahme dennoch ausschließt, ist nicht gerichtlich geklärt. Das gehört zum Rechtsbeistand.

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Ein Dritter gewährt den Aufschub: Anbieter-Zahlarten

Rechnung, Ratenkauf oder „Später bezahlen“ über ein Zahlungs-Plugin sind im JTL Extension Store von mehreren Anbietern gelistet. Das belegt nur, dass es sie gibt, nicht, wie sie rechtlich eingeordnet sind. Nach dem Gesetzeswortlaut greift die 50-Tage-Ausnahme nicht, sobald ein Dritter einen Zahlungsaufschub gewährt. Die Kreditwürdigkeitsprüfung ist dann Pflicht des Kreditgebers, nicht des Warenhändlers (Art. 18 der Richtlinie, § 505a BGB n. F.).

Ob und was dein Anbieter bis zum Stichtag anpasst, haben wir nicht belegt, deshalb nennen wir keine Umstellungen einzelner Anbieter. Eine belegte Anbieteraussage: Unzer schreibt in einem Artikel vom 16.01.2026, dass Unzer Abläufe wie Bonitätsprüfungen im Hintergrund durchführt und Händler sicherstellen müssen, dass die Zahlart korrekt eingebunden ist. Das ist die Aussage von Unzer, keine Rechtsaussage. Frag deinen Anbieter schriftlich, welche Anpassungen er bis zum 20.11.2026 vorsieht.

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Du vermittelst oder finanzierst selbst

Bietest du eigene Ratenzahlung an, bist du Kreditgeber. Dann kommen Registrierung bei der BaFin nach dem Absatzfinanzierungsaufsichtsgesetz und weitere Pflichten ins Spiel. Für Kleinstunternehmen sowie kleine und mittlere Unternehmen, die nur zinsfreie Zahlungsaufschübe für eigene Waren in untergeordneter Funktion gewähren, gibt es eine Ausnahme. Gegen Vergütung Finanzierungen eines Dritten zu vermitteln, kann eine Erlaubnis nach § 34k GewO n. F. erfordern. Kleine und mittlere Händler, die damit nur ihre eigenen Warenverkäufe finanzieren, sind davon ausgenommen. Ob ein Provisionsmodell mit einem Zahlungsanbieter als Vergütung zählt, ist eine Vertragsfrage.

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Werbung und Checkout-Gestaltung

Das Umsetzungsgesetz zur Verbraucherkreditrichtlinie ändert auch die Regeln für Werbung. Wer für Kreditprodukte wirbt, braucht den Hinweis „Achtung! Kreditaufnahme kostet Geld“ oder eine gleichwertige Formulierung (Anhang Nr. 23e UWG n. F.). Nennst du Zinssätze oder Kostenzahlen, sind Nettodarlehensbetrag, Sollzinssatz und effektiver Jahreszins anzugeben (§ 17 PAngV n. F., über § 19 PAngV auch für Zahlungsaufschübe). Außerdem darf der Vertragsschluss nicht über vorausgewählte Kästchen laufen (§ 492 Abs. 1a BGB n. F.). Im Checkout lohnt sich deshalb ein Blick auf Voreinstellungen und Werbebanner für Finanzierungsoptionen.

Die Checkliste bis zum 20.11.2026

Sechs Prüfpunkte in dieser Reihenfolge: erst klären, wer finanziert, dann Fristen, Texte und Technik im Shop abgleichen. Die rechtliche Bewertung bleibt beim Rechtsbeistand.

Alle Zahlarten im Shop auflisten

Notiere jede aktive Zahlart: Rechnung, Ratenkauf, Ratenkredit, Später bezahlen, Lastschrift mit Zahlungsziel. Dazu gehört, wer jeweils Vertragspartner des Kunden für den Aufschub ist, du oder der Anbieter. Die Zahlarten findest du im Backend, neue kommen im JTL-Shop nur über Plugins hinzu. Unseren Überblick findest du im Beitrag JTL-Shop Zahlungsarten.

Eigenes Zahlungsziel messen

Stehst du selbst als Gläubiger auf der Rechnung, trage die tatsächliche Frist nach Lieferung zusammen. Bis 50 Tage greift die Ausnahme, wenn du nichts berechnest und kein Dritter beteiligt ist. Gehörst du nicht zu den KMU, zählen nur 14 Tage. Prüfe, ob Rechnung, Bestellbestätigung und AGB dieselbe Frist nennen.

Anbieter schriftlich befragen

Stelle jedem Zahlungsanbieter dieselben Fragen: Wer ist Kreditgeber? Was ändert sich bis zum 20.11.2026? Was muss der Händler im Checkout oder in den Texten anpassen? Bewahre die Antworten auf, sie sind später deine Grundlage. Zu den Plugins findest du Einrichtungsanleitungen bei uns, etwa zu Klarna und PayPal.

Rechtsbeistand einbinden

Lass deinen Rechtsbeistand klären, ob einzelne Zahlarten Finanzierungshilfen sind, ob du Kreditgeber oder Vermittler bist und ob deine Anbieterverträge Vergütungen enthalten, die als Vorteil zählen können. Bring die Antworten der Anbieter mit.

Checkout-Voreinstellungen und Werbung prüfen

Keine vorausgewählten Finanzierungsoptionen. Banner und Produktseiten mit Raten- oder Kreditwerbung prüfst du gemeinsam mit dem Rechtsbeistand auf den Warnhinweis und die Pflichtangaben. Texte ändern wir im Shop nach seiner Vorgabe, formulieren sie aber nicht rechtlich.

Plugin-Updates und Testbestellung einplanen

Aktualisiere die Zahlungs-Plugins, sobald der Anbieter angepasste Versionen freigibt, zuerst in einer Testumgebung. Prüfe mit einer Testbestellung, dass Zahlart, Rechnung und Bestellbestätigung zusammenpassen. Weitere Rechtspflichten im Checkout gehören in dieselbe Prüfung, zum Beispiel der Widerrufsbutton.

Häufige Fragen zur Verbraucherkreditrichtlinie

Der Rechnungskauf fällt aus dem Verbraucherkreditrecht heraus, wenn du selbst unentgeltlich stundest, kein Dritter eine Finanzierung gewährt und die Zahlung innerhalb von 50 Tagen nach Lieferung fällig ist (§ 506 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 BGB n. F.). Für Online-Anbieter, die keine kleinen oder mittleren Unternehmen sind, gelten 14 Tage. Gewährt ein Zahlungsanbieter den Aufschub, greift die Ausnahme nach dem Wortlaut nicht.
Die Mitgliedstaaten mussten die Richtlinie bis zum 20. November 2025 in nationales Recht umsetzen, angewendet wird sie ab dem 20. November 2026 (Art. 48 der Richtlinie). Deutschland hat die Frist 2025 verpasst und das Gesetz erst im Mai 2026 verkündet. Es tritt zum richtigen Stichtag in Kraft, dem 20.11.2026.
In der Regel nein, wenn du nur Waren verkaufst. Die Prüfpflicht trifft den Kreditgeber (§ 505a BGB n. F., Art. 18 der Richtlinie). Bist du selbst Kreditgeber, etwa durch eigene Ratenzahlung, gilt das für dich. Wer das ist, steht in den Verträgen und AGB deiner Zahlarten.
Nicht automatisch. Erlaubnispflichtig ist nach § 34k GewO n. F., wer gewerbsmäßig gegen Vergütung Verbraucherdarlehen oder Finanzierungshilfen vermittelt. Kleine und mittlere Händler, die damit nur ihre eigenen Warenverkäufe finanzieren, sind ausgenommen. Ob ein Provisionsmodell mit einem Anbieter als Vergütung zählt, ist eine Vertragsfrage für den Rechtsbeistand.
Eine offizielle JTL-Mitteilung zur Verbraucherkreditrichtlinie haben wir bis zum 15.10.2026 nicht gefunden. Zu den Plugin-Anbietern haben wir keine Umstellungs-Mitteilung gefunden. Unzer hat am 16.01.2026 einen Artikel zum neuen Verbraucherkreditrecht veröffentlicht. Frag deine Anbieter direkt, welche Anpassungen sie bis zum 20.11.2026 vorsehen.
In der Regel nein. Die Richtlinie schützt Verbraucher, also natürliche Personen, die nicht zu gewerblichen Zwecken handeln (Art. 3 Nr. 1). Zahlarten, die nur Geschäftskunden angeboten werden, fallen deshalb nicht darunter. Nutzt du dieselbe Zahlart für Verbraucher und Geschäftskunden, ist der Prüfpunkt, ob der Checkout beide Gruppen sauber trennt.

Zahlungsarten mit Plan statt unter Zeitdruck

Wir prüfen den Checkout in deinem JTL-Shop

Die Vlarom E-Commerce Agentur sieht sich deine aktiven Zahlungsarten, Zahlungs-Plugins und Voreinstellungen im Checkout an, spielt Plugin-Updates in einer Testumgebung ein und prüft mit einer Testbestellung das Zusammenspiel von Zahlart, Rechnung und Bestätigung. Die rechtliche Einordnung ist nicht Teil unserer Leistung, dafür brauchst du deinen Rechtsbeistand. Schreib uns, welche Zahlarten bei dir aktiv sind, dann planen wir den Ablauf bis zum 20.11.2026.

AL

Alexander Luft

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