Batteriegesetz Informationspflichten: Was im JTL-Shop wirklich schon gilt

Verkaufst du Batterien, Akkus oder Geräte mit fest eingebauten Batterien im Fernabsatz, gilt die Informationspflicht aus der EU-Batterieverordnung (EU) 2023/1542 bereits seit dem 18. August 2025 unmittelbar — und seit dem 7. Oktober 2025 sichert sie das deutsche Batterierecht-Durchführungsgesetz (BattDG) mit einer Rücknahmepflicht und einem Bußgeldtatbestand ab. Parallel geistert seit Monaten der 18. August 2026 als angebliches Stichdatum für eine deutlich umfangreichere Kennzeichnung durch Foren und Verbandsseiten, und genau da beginnt die Verwirrung, die wir in diesem Beitrag auflösen.

Weißt du, welche Batterie-Pflichten in deinem Fernabsatz-Shop schon heute gelten, und welche noch nicht?

Wir trennen die zwei Rechtsebenen (EU-Verordnung und deutsches BattDG), ordnen den Streit um den 18.08.2026 ein, zeigen wer nach der Verordnung als Hersteller gilt, und beschreiben, wie sich Pflichthinweis und Artikeldaten praktisch mit JTL-Wawi und JTL-Shop abbilden lassen. Stand ist der 25. September 2026.

Von Alexander Luft, Vlarom E-Commerce Agentur, JTL Service Partner Gold, Ahrensfelde bei Berlin
Batteriegesetz BattDG Informationspflichten im JTL-Shop: Fernabsatz-Hinweis, Rücknahme und Kennzeichnung für Onlinehändler

Auf einen Blick

  • ✓Seit dem 18.08.2025 gilt die Informationspflicht unmittelbar aus der EU-Batterieverordnung (Art. 74); das deutsche BattDG, das sie in § 24 Abs. 3 BattDG mit einem Bußgeld absichert und in § 14 BattDG um eine Rücknahmepflicht ergänzt, ist seit dem 07.10.2025 in Kraft, unabhängig vom vielzitierten 18.08.2026.
  • ✓Der 18.08.2026 als Stichtag für die volle Anhang-VI-Kennzeichnung nach Art. 13 der EU-Batterieverordnung ist nicht bestätigt: Der dafür nötige EU-Durchführungsrechtsakt fehlt bis heute, mehrere Fachquellen gehen von einer Verschiebung auf 2027/2028 aus.
  • ✓Wir bei Vlarom E-Commerce Agentur zeigen, wie sich der Pflichthinweis und die Artikeldaten mit JTL-Wawi-Standardmitteln abbilden lassen. Eine eigene BattDG-Funktion bringt JTL nach unserer Recherche nicht mit.

Wir bei Vlarom E-Commerce Agentur begleiten JTL-Händler bei der Umsetzung von Rechtstexten im JTL-Shop und kennen aus der Praxis, wie sich neue EU-Informationspflichten technisch abbilden lassen, von GPSR-Pflichtfeldern in JTL-Wawi bis zur Bevollmächtigten-Pflicht nach der EU-Verpackungsverordnung. Beim Batteriegesetz ist die Ausgangslage anders: Anders als bei der GPSR, wo JTL-Wawi seit Version 1.9.6.0 native Felder bietet, gibt es für das BattDG aktuell kein natives Feld, deshalb zeigen wir hier den Weg über Eigene Felder und Merkmale. Dieser Beitrag stellt die geltende Rechtslage nach unserem Kenntnisstand vom 25. September 2026 dar und ersetzt keine Rechtsberatung im Einzelfall: Ob du nach Art. 3 Nr. 47 der EU-Batterieverordnung als Hersteller oder als Vertreiber giltst, hängt von deiner konkreten Vertriebssituation ab und ist im Zweifel mit einer auf Umwelt- und Produktrecht spezialisierten Kanzlei zu klären.

Zwei Rechtsebenen, ein Streitdatum: was du auseinanderhalten musst

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EU-Verordnung gilt sofort, BattDG vollzieht sie national

Die Verordnung (EU) 2023/1542 (‚Batterieverordnung‘) ist unmittelbar geltendes EU-Recht, seit 17.08.2023 in Kraft, kein nationaler Umsetzungsakt nötig — die Informationspflicht aus Art. 74 gilt EU-weit bereits seit dem 18.08.2025. Das deutsche Batterierecht-Durchführungsgesetz (BattDG) ergänzt sie um Registrierungsbehörde, Rücknahme- und Informationspflichten sowie Bußgelder und löst das alte Batteriegesetz (BattG) ab; es ist am 07.10.2025 in Kraft getreten (BGBl. 2025 I Nr. 233).

Für Onlinehändler zählt in der Praxis vor allem das BattDG, weil dort die konkreten Pflichten für Fernabsatz und Rücknahme stehen. Die Geltungsdaten der EU-Verordnung selbst sind gestaffelt: Grundsatz 18.02.2024, einzelne Kapitel folgten am 18.08.2024 und 18.08.2025, die Entnehmbarkeitspflicht für Gerätebatterien (Art. 11) und der digitale Batteriepass folgen erst am 18.02.2027.

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Der 18.08.2026 ist ein Streitpunkt, kein bestätigtes Datum

Art. 13 Abs. 1-3 der Verordnung sieht eine erweiterte Pflichtkennzeichnung vor: Batteriekategorie, Herstellungsort und -datum, Gewicht, Kapazität, chemische Zusammensetzung, bestimmte Gefahrstoffe und kritische Rohstoffe über 0,1 Massenanteil. Nach Art. 13 Abs. 10 muss die EU-Kommission dafür erst einen Durchführungsrechtsakt erlassen; die volle Kennzeichnungspflicht greift 18 Monate nach dessen Veröffentlichung, spätestens aber am 18.08.2026: das ist die Zahl, die kursiert.

Dieser Durchführungsrechtsakt war eigentlich bis 18.08.2025 fällig und liegt zum Stand 25.09.2026 immer noch nicht final vor: Entwurf erst am 15.12.2025 veröffentlicht, Anhörung bis 26.01.2026, seither in Nachbearbeitung. Mehrere spezialisierte Fachquellen (u. a. eine auf Produktcompliance spezialisierte Kanzlei) gehen deshalb übereinstimmend davon aus, dass sich der tatsächliche Geltungsbeginn der vollen Anhang-VI-Kennzeichnung auf 2027, im ungünstigen Fall auf das erste Halbjahr 2028 verschiebt. Amtlich bestätigt ist dagegen, was an diesem Tag tatsächlich passiert: Artikel 10 des Batterierecht-EU-Anpassungsgesetzes (Batt-EU-AnpG) bestimmt, dass am 18.08.2026 die alte Kapazitätsangabe-Pflicht aus § 17 Abs. 6 des alten Batteriegesetzes ausläuft, ein eigenständiger, primärquellenbestätigter Fakt, der mit der neuen Vollkennzeichnung nichts zu tun hat.

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Auch reine Onlinehändler können als Hersteller gelten

Art. 3 Nr. 47 der Verordnung definiert ‚Hersteller‘ über vier Tatbestände (lit. a-d). Besonders für Onlinehändler relevant ist lit. d: Wer Batterien über Fernabsatzverträge direkt an Endnutzer in einem Mitgliedstaat verkauft und selbst in einem anderen Mitgliedstaat oder einem Drittland niedergelassen ist, gilt selbst als Hersteller, nicht nur als Vertreiber. Das betrifft zum Beispiel Direktimporte, die ohne inländischen Zwischenhandel an deutsche Endkunden gehen.

Als Hersteller triffst du zusätzliche Pflichten, allen voran die Registrierung nach § 5 BattDG vor der ersten Marktbereitstellung, bei der zuständigen Behörde stiftung ear (dieselbe Stelle wie beim ElektroG/WEEE-Export, siehe unser Beitrag zum WEEE-Export). Ob du im konkreten Fall unter lit. a, b, c oder d fällst, ist eine Einzelfallprüfung, die wir hier nicht pauschal für dich beantworten können. Das ist ein Punkt, den du mit deiner Rechtsberatung klärst.

So gehst du die Informationspflichten praktisch an

Der folgende Ablauf trennt bewusst, was heute schon verpflichtend ist, von dem, was noch nicht final geregelt ist. Für die Pflege von Artikelmerkmalen und Eigenen Feldern in der JTL-Wawi hilft das Guide-Kapitel Attribute und Merkmale.

Rolle klären: Hersteller oder nur Vertreiber

Prüfe anhand von Art. 3 Nr. 47 lit. a-d VO (EU) 2023/1542, ob du als Hersteller giltst, insbesondere lit. d, wenn du als im Ausland niedergelassener Händler direkt an deutsche Endkunden im Fernabsatz verkaufst. Als Hersteller kommt die Registrierungspflicht nach § 5 BattDG bei stiftung ear dazu, mit Marke und Batteriekategorie. Diese Einordnung ist eine Rechtsfrage im Einzelfall, keine pauschale Aussage. Kläre sie mit deiner Rechtsberatung, bevor du den nächsten Schritt gehst.

Pflichthinweis für den Fernabsatz formulieren

§ 24 Abs. 3 BattDG verlangt, dass du die Informationen nach Art. 74 Abs. 4 und 5 i. V. m. Abs. 1 und 2 der Verordnung sowie die Hinweise zur unentgeltlichen Rückgabepflicht ‚gut sichtbar durch schriftliche und bildliche Hinweise‘ und ‚leicht auffindbar auf der Internetseite‘ gibst, oder der Warensendung schriftlich beifügst. Inhaltlich gehört mindestens der Hinweis dazu, dass Altbatterien unentgeltlich zurückgegeben werden können und der Endnutzer gesetzlich dazu verpflichtet ist. Ein Rechtstexte-Plugin wie das im Guide-Kapitel Händlerbund-Plugin einbinden beschriebene pflegt automatisiert AGB, Widerrufsbelehrung, Datenschutzerklärung und Impressum, den Batterie-Hinweis nach § 24 Abs. 3 deckt es laut Guide nicht ab. In der Praxis ergänzen wir diesen Baustein deshalb zusätzlich manuell im Rechtstexte-Bereich, dort, wo Fernabsatz-Kunden ihn vor dem Kauf tatsächlich sehen, nicht nur im Footer.

Rücknahmeweg für Fernverkäufe einrichten

§ 14 BattDG verpflichtet dich zur unentgeltlichen Rücknahme von Geräte- und Leichtverkehrsmittel-Altbatterien der Kategorien, die du selbst vertreibst, in haushaltsüblichen Mengen. Bei Fernverkäufen musst du dafür eine ‚geeignete Rückgabemöglichkeit in zumutbarer Entfernung‘ einrichten (Abs. 2). Üblich sind Rücksendeoptionen per Post oder die Nennung einer Rücknahmestelle. Eingebaute Batterien in Produkten sind von dieser Rücknahmepflicht ausgenommen. Wichtig: § 18 BattDG regelt davon getrennt Starter-, Industrie- und Elektrofahrzeugbatterien mit eigener Pfandpflicht, für gewöhnliche Konsumgüter-Batterien ist § 14 die richtige Norm.

Artikeldaten in JTL-Wawi vorbereiten

Für ein BattDG-spezifisches Pflichtfeld haben wir im JTL-Extension-Store keine fertige Erweiterung gefunden. Anders als etwa beim WEEE-Export für ElektroG gibt es hier kein natives JTL-Werkzeug. Praktisch übertragbar aus dem WEEE-Vorgehen: Ein Eigenes Feld je Artikel für Batteriekategorie oder -typ, ein Merkmal für die Filterung im Shop, und ein manuell gepflegter Hinweistext-Baustein in der Artikelbeschreibung oder im Rechtstexte-Bereich für den Fernabsatz-Hinweis nach § 24 Abs. 3. Wie du Attribute, Merkmale und Eigene Felder in JTL-Wawi anlegst und über JTL-Ameise pflegst, steht im Guide-Kapitel Attribute, Merkmale und Eigene Felder importieren. Das ist ein Umsetzungsweg über Standardmittel, keine vorhandene JTL-BattDG-Funktion.

Termine im Blick behalten, ohne sich auf ein falsches Datum zu verlassen

Trag dir zwei Termine vor, ohne sie als sicher zu behandeln: den vorgesehenen 18.02.2027 für die Entnehmbarkeitspflicht bei Gerätebatterien und den digitalen Batteriepass, sowie den Zeitraum 2027 bis frühestens 2028 für die volle Anhang-VI-Kennzeichnung nach Art. 13, abhängig vom noch ausstehenden EU-Durchführungsrechtsakt. Prüfe vor jeder konkreten Umsetzung den aktuellen Stand des Rechtsakts neu, statt dich auf den kursierenden 18.08.2026 zu verlassen.

Häufige Fragen zum Batteriegesetz im Onlinehandel

Die Verordnung (EU) 2023/1542 ist unmittelbar geltendes EU-Recht und gilt ohne nationale Umsetzung. Das deutsche Batterierecht-Durchführungsgesetz (BattDG, in Kraft seit 07.10.2025) vollzieht sie national: Es regelt die zuständige Registrierungsbehörde, konkretisiert Rücknahme- und Informationspflichten für den deutschen Markt und legt Bußgelder fest. Für die Tagespraxis eines Onlinehändlers sind meist die BattDG-Paragrafen (§ 24, § 14, § 5) der direkte Anknüpfungspunkt.
Der 18.08.2026 hat zwei unterschiedliche Bedeutungen. Amtlich bestätigt ist nur, dass an diesem Tag die alte Kapazitätsangabe-Pflicht aus § 17 Abs. 6 des alten Batteriegesetzes ausläuft (Art. 10 des Batterierecht-EU-Anpassungsgesetzes, Batt-EU-AnpG) — mit einer neuen Pflicht hat das nichts zu tun. Ob an diesem Tag zusätzlich die volle Anhang-VI-Kennzeichnung nach Art. 13 startet, ist dagegen offen: Der dafür nötige EU-Durchführungsrechtsakt war bis zum Stand 25.09.2026 nicht erlassen, ein Entwurf erschien erst am 15.12.2025. Mehrere Fachquellen gehen deshalb von einer faktischen Verschiebung auf 2027, im ungünstigen Fall 2028 aus. Verlass dich für diesen speziellen Punkt nicht auf ein starres Datum, sondern prüfe den aktuellen Stand des Rechtsakts, bevor du eine Kennzeichnung danach ausrichtest.
Das hängt von Art. 3 Nr. 47 lit. a-d der Verordnung ab. Besonders relevant für den Onlinehandel ist lit. d: Wer Batterien im Fernabsatz direkt an Endnutzer in einem Mitgliedstaat verkauft und selbst in einem anderen Mitgliedstaat oder Drittland niedergelassen ist, gilt selbst als Hersteller. Als Hersteller kommt die Registrierungspflicht nach § 5 BattDG bei stiftung ear dazu. Ob das auf deinen konkreten Fall zutrifft, ist eine Einzelfallprüfung. Dieser Text trifft dazu keine pauschale Aussage.
§ 24 Abs. 3 BattDG verpflichtet Händler, die Batterien im Fernabsatz an Endnutzer abgeben, die Informationen nach Art. 74 der Verordnung sowie den Hinweis auf die unentgeltliche Rückgabemöglichkeit gut sichtbar auf der Internetseite bereitzustellen oder der Warensendung schriftlich beizufügen. Die zugrunde liegende Pflicht aus Art. 74 der EU-Verordnung gilt unmittelbar bereits seit dem 18.08.2025, das deutsche BattDG sichert sie seit dem 07.10.2025 zusätzlich mit einem eigenen Bußgeldtatbestand ab.
Ja. § 14 BattDG verpflichtet dich zur unentgeltlichen Rücknahme von Geräte- und Leichtverkehrsmittel-Altbatterien der von dir vertriebenen Kategorien in haushaltsüblichen Mengen. Bei Fernverkäufen musst du dafür eine geeignete Rückgabemöglichkeit in zumutbarer Entfernung einrichten, etwa eine Rücksendeoption. Eingebaute Batterien in Produkten sind davon ausgenommen. Achtung: § 18 BattDG regelt separat Starter-, Industrie- und Elektrofahrzeugbatterien mit eigener Pfandpflicht, für gewöhnliche Konsumgüter-Batterien ist § 14 einschlägig, nicht § 18.
Nach unserer Recherche im JTL-Extension-Store gibt es keine Erweiterung speziell für Batterie-Kennzeichnung oder BattDG-Hinweistexte, anders als beim WEEE-Export für ElektroG. Praktisch lässt sich das über vorhandene Standardmittel abbilden: Eigene Felder für Batteriekategorie, Merkmale zur Filterung, und ein manuell gepflegter Hinweistext-Baustein im Rechtstexte-Bereich oder in der Artikelbeschreibung. Das ist eine Umsetzungsempfehlung, keine vorhandene JTL-Funktion.
§ 60 BattDG staffelt die Bußgelder nach Schwere: bis 10.000 Euro unter anderem für einen nicht, nicht richtig oder nicht vollständig gegebenen Hinweis nach § 24 Abs. 1, 2 oder 3, der Fernabsatz-Hinweis fällt nach § 60 Abs. 1 Nr. 10 ausdrücklich in dieselbe Kategorie wie Abs. 1/2 (Nr. 9). Bis 100.000 Euro drohen etwa bei Rücknahmeverletzungen und Registrierungsmängeln, bis 500.000 Euro bei schwerwiegenden, systematischen Verstößen. Unter der alten Vorgängernorm (§ 18 Abs. 1 BattG) hatte das OLG München (Urteil vom 10.02.2014, Az. 6 U 3340/13) eine vergleichbare Informationspflicht bereits als wettbewerbsrechtlich abmahnfähige Marktverhaltensregelung eingestuft, nach damaliger, heute abgelöster Rechtslage. Eine eigene Entscheidung zur neuen BattDG-Norm war zum Stand 25.09.2026 noch nicht bekannt.
Nein, zwei getrennte Rechtsregime. ElektroG/WEEE betrifft das Elektro- oder Elektronikgerät als Ganzes, mit eigener Registrierung, eigener WEEE-Kennzeichnung und eigener Rücknahmepflicht für das Gerät. Dazu haben wir einen eigenen Beitrag zum JTL-Wawi-WEEE-Export. Das BattDG betrifft die Batterie oder den Akku selbst, auch wenn er fest in ein Gerät eingebaut ist. Ein Gerät mit eingebauter Batterie kann beide Regime gleichzeitig auslösen. Beide Register laufen zufällig über dieselbe Behörde, stiftung ear, sind aber inhaltlich getrennt zu betrachten.

Pflichthinweis und Artikeldaten sauber im JTL-Shop verankern

Wir setzen die Informationspflichten in deinem JTL-Shop um

Die Vlarom E-Commerce Agentur ist JTL Service Partner Gold aus Ahrensfelde bei Berlin und unterstützt Händler deutschlandweit bei der praktischen Umsetzung von Rechtstexten und Artikeldaten im JTL-Ökosystem. Wir bauen den Fernabsatz-Hinweis in deinen Rechtstexte-Bereich ein, legen die passenden Eigenen Felder und Merkmale in der JTL-Wawi an und ordnen mit dir ein, welche Pflichten für deinen Shop bereits gelten. Ruf uns direkt an unter +49 30 91473862, schreib an info@vlarom.de oder nutze das Kontaktformular.

AL

Alexander Luft

JTL Service Partner Gold · Vlarom E-Commerce Agentur · Ahrensfelde bei Berlin