EU-Verpackungsverordnung (PPWR): Was ab dem 12. August 2026 für Online-Händler gilt

Am 12. August 2026 gilt die EU-Verpackungsverordnung (Verordnung (EU) 2025/40, PPWR) vollständig. Für die meisten Online-Händler in Deutschland bedeutet das zunächst eine einzige neue Pflicht, nicht zehn. Wer Ware im Fernabsatz direkt an Endabnehmer in einem anderen EU-Mitgliedstaat verkauft, muss dort ab diesem Stichtag einen Bevollmächtigten für die erweiterte Herstellerverantwortung benennen (Art. 45 Abs. 3 PPWR). Reiner Versand innerhalb Deutschlands ist von dieser konkreten Pflicht nicht betroffen.

Versendest du grenzüberschreitend in der EU und weißt nicht, ob dich die neue Bevollmächtigtenpflicht trifft?

Wir ordnen ein, wer betroffen ist, was noch offen ist und wie sich der PPWR-Bevollmächtigte von den beiden anderen Bevollmächtigten unterscheidet, die dir aus GPSR und ElektroG schon bekannt sind.

EU-Verpackungsverordnung PPWR: Bevollmächtigtenpflicht ab 12.08.2026 für grenzüberschreitende Online-Händler

Auf einen Blick

  • Ab dem 12. August 2026 gilt nur ein Teil der PPWR sofort: die Pflicht, in jedem EU-Mitgliedstaat außer dem eigenen einen Bevollmächtigten für die erweiterte Herstellerverantwortung zu benennen (Art. 45 Abs. 3), wenn du dort im Fernabsatz direkt an Endabnehmer verkaufst. Kennzeichnungspflichten (2028) und Rezyklatquoten (2030) folgen deutlich später.
  • Betroffen sind Händler, die Waren grenzüberschreitend direkt an Verbraucher in einem anderen EU-Land versenden (Art. 3 Abs. 1 Nr. 15 Buchst. c/d PPWR). Reiner Inlandsversand innerhalb Deutschlands löst diese konkrete Pflicht nicht aus.
  • Wir bei der Vlarom E-Commerce Agentur sehen in der Praxis, dass Händler den PPWR-Bevollmächtigten mit dem ElektroG-Bevollmächtigten oder dem GPSR-Verantwortlichen verwechseln: drei unterschiedliche Rollen mit drei unterschiedlichen Rechtsgrundlagen.

Vlarom E-Commerce Agentur ist JTL Service Partner Gold mit Sitz in Ahrensfelde bei Berlin. Wir ordnen für unsere Kunden regelmäßig ein, welche EU-Pflichten neu hinzukommen und welche noch Zukunftsmusik sind. Bei der PPWR ist der häufigste Fehler, den wir sehen: die Bevollmächtigtenpflicht ab dem 12. August 2026 wird mit der viel später greifenden Kennzeichnungs- oder Rezyklatpflicht verwechselt. Das führt in der Praxis zu zwei Fehlern: unnötige Eile bei Pflichten, die erst 2028 oder 2030 greifen, oder übersehene Fristen bei der einen Pflicht, die wirklich ab dem 12. August 2026 gilt.

# — CALLOUT (Hinweis-/Tipp-/Warn-Box) —

Drei verschiedene Bevollmächtigte, drei verschiedene Gesetze

Der Begriff „Bevollmächtigter“ taucht in drei EU-Vorschriften auf, die nichts miteinander zu tun haben. Der ElektroG-Bevollmächtigte kümmert sich um die Rücknahme-Registrierung für Elektrogeräte, mehr dazu in unserem Beitrag zum WEEE-Export aus JTL-Wawi; wie sich die dafür nötigen Mengen über eigene Felder erfassen und per Ameise exportieren lassen, beschreibt der JTL-Guide zum Export für die Recycling-Registrierung. Der GPSR-Verantwortliche ist Ansprechpartner für die Marktüberwachung bei Produktsicherheit, mehr dazu in unserem Beitrag zur GPSR-Produktsicherheitsverordnung und zur Umsetzung in JTL-Wawi ab Version 1.9.6.0 im JTL-Guide unter Rechtliche Themen. Der PPWR-Bevollmächtigte nach Art. 45 Abs. 3 ist eine dritte, eigenständige Rolle: er übernimmt die erweiterte Herstellerverantwortung für Verpackungen in jedem EU-Land, in das du grenzüberschreitend an Verbraucher verkaufst. Eine Person oder ein Dienstleister kann theoretisch mehrere dieser Rollen übernehmen, rechtlich bleiben es drei getrennte Pflichten mit drei getrennten Vollmachten.

Betrifft mich die Bevollmächtigtenpflicht? Zwei Szenarien

Die Antwort hängt an einer einzigen Frage: Verkaufst du direkt an Endverbraucher in einem anderen EU-Mitgliedstaat, oder bleibt dein Versand innerhalb Deutschlands?

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Szenario 1: Grenzüberschreitender Fernabsatz an Endverbraucher

Du versendest aus Deutschland Waren direkt an Endabnehmer in Frankreich, Österreich, den Niederlanden oder einem anderen EU-Mitgliedstaat. Das trifft klassische JTL-Shops mit EU-weitem Versand und Marktplatz-Verkauf über Amazon, eBay oder andere Kanäle mit europäischer Reichweite.

Wer Waren im Fernabsatz direkt an Endabnehmer in einem anderen EU-Mitgliedstaat verkauft, gilt nach Art. 3 Abs. 1 Nr. 15 Buchst. c und d PPWR als Hersteller im Sinne der Verordnung. Ab dem 12. August 2026 ist in jedem betroffenen Mitgliedstaat, ausgenommen dem eigenen Niederlassungsstaat, per schriftlicher Vollmacht ein Bevollmächtigter für die erweiterte Herstellerverantwortung zu benennen (Art. 45 Abs. 3 der Verordnung (EU) 2025/40). Eine Ausnahme für kleine Unternehmen ist im Verordnungstext für diese konkrete Pflicht nicht vorgesehen.

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Szenario 2: Reiner Versand innerhalb Deutschlands

Dein Shop verkauft ausschließlich an Kunden mit Lieferadresse in Deutschland, ohne grenzüberschreitenden Fernabsatz an Endverbraucher in anderen EU-Ländern.

Die Bevollmächtigtenpflicht nach Art. 45 Abs. 3 PPWR greift für dich nicht — diese Norm betrifft ausschließlich den grenzüberschreitenden Fall. Was sich dadurch an der bestehenden deutschen Registrierungspflicht ändert, ist eine eigene Frage und in diesem Beitrag nicht geprüft. Das begleitende deutsche Anpassungsgesetz (BGBl. I 2026 Nr. 207, ausgefertigt am 13. Juli 2026) tritt am selben Tag wie die PPWR in Kraft. Es regelt die nationale Umsetzung, nicht die grenzüberschreitende Bevollmächtigtenpflicht.

PPWR-Bevollmächtigtenpflicht: die fünf Punkte, an denen sich die Betroffenheit entscheidet

Die folgenden Punkte beschreiben die Rechtslage für Händler im grenzüberschreitenden Fernabsatz an Endverbraucher. Wer ausschließlich innerhalb Deutschlands versendet, für den endet die Prüfung bei Punkt 1.

Auslöser ist der grenzüberschreitende Fernabsatz

Art. 45 Abs. 3 PPWR greift, wenn im Fernabsatz direkt an Endabnehmer in mindestens einem anderen EU-Mitgliedstaat verkauft wird, über den eigenen Shop oder über Marktplätze mit EU-weitem Versand. Reiner Inlandsversand löst die Pflicht nicht aus. Wo es in der Praxis hakt: die PPWR-Pflicht wird mit der ElektroG- oder GPSR-Bevollmächtigtenpflicht vermengt, obwohl es drei getrennte Vorgänge sind.

Die Pflicht besteht je Zielland

Maßgeblich ist jeder EU-Mitgliedstaat, in den regelmäßig direkt an Endverbraucher versendet wird. Ausgenommen ist der Mitgliedstaat, in dem der Händler niedergelassen ist (Art. 45 Abs. 3 PPWR). Wer mehrere Zielländer beliefert, für den kommen entsprechend mehrere Bevollmächtigte zusammen.

Zwei Wege bestehen nebeneinander

Die Pflicht lässt sich über einen individuellen Bevollmächtigten je Zielland per schriftlicher Vollmacht erfüllen oder über eine zugelassene Organisation für Herstellerverantwortung nach Art. 46/47 PPWR. Beide Wege bestehen rechtlich nebeneinander; welcher im Einzelfall der passende ist, hängt von der Zahl der Zielländer und der bestehenden Compliance-Struktur ab.

Die Benennung ist an die Schriftform gebunden

Die Benennung muss laut Art. 45 Abs. 3 PPWR schriftlich erfolgen. Welche Angaben die Vollmacht enthalten muss und wer als Bevollmächtigter infrage kommt, ist eine rechtliche Einzelfallfrage — dafür verweisen wir auf eine auf EU-Verpackungsrecht spezialisierte Kanzlei. Wir übernehmen die technische und organisatorische Einordnung, nicht die rechtliche Einzelfallberatung.

Die Registrierung folgt später, die weiteren Stichtage liegen getrennt davon

Die tatsächliche Registrierung folgt, sobald das nationale Register des jeweiligen Ziellandes verfügbar ist (Art. 44 PPWR). Davon getrennt liegen die späteren Stichtage: Kennzeichnungspflicht ab 12. August 2028, Rezyklatquote und Formatverbote ab 1. Januar 2030. Sie gehören nicht zur jetzigen Pflicht.

Vier Punkte, die in der aktuellen Berichterstattung oft durcheinandergehen

Rund um die PPWR kursieren gerade viele Halbwahrheiten. Vier Klarstellungen der Vlarom E-Commerce Agentur, Stand 10. August 2026.

Spätere Pflichten nicht mit dem 12. August 2026 verwechseln

Nur die Bevollmächtigtenpflicht (Art. 45 Abs. 3) und der allgemeine Geltungsbeginn der Verordnung (Art. 71) laufen zum 12. August 2026. Die harmonisierte Materialkennzeichnung (Art. 12) gilt erst ab dem 12. August 2028. Mindestrezyklatanteile in Kunststoffverpackungen (Art. 7) und das Verbot bestimmter Einweg-Verpackungsformate (Art. 25) greifen erst ab dem 1. Januar 2030. Wer jetzt schon Kennzeichnung oder Rezyklatquote umsetzt, handelt zwei bis vier Jahre zu früh.

Registrierung ist noch nicht überall technisch möglich

Art. 45 Abs. 3 verpflichtet dich, ab dem 12. August 2026 einen Bevollmächtigten zu benennen. Die tatsächliche Registrierung in den nationalen Herstellerregistern (Art. 44) hängt an einem separaten Zeitplan: Die EU-Kommission musste bis zum 12. Februar 2026 einen ersten Durchführungsrechtsakt erlassen, danach haben die Mitgliedstaaten bis zu 18 Monate Zeit, ihr jeweiliges Register aufzubauen. Die Rechtspflicht zur Benennung gilt trotzdem ab dem 12. August 2026, unabhängig davon, ob das Register im Zielland schon läuft.

Eine Organisation kann die Pflicht übernehmen

Du musst den Bevollmächtigten nicht zwingend selbst einzeln benennen. Art. 46 und 47 PPWR erlauben es, die erweiterte Herstellerverantwortung an eine zugelassene Organisation für Herstellerverantwortung zu übertragen, vergleichbar mit einem dualen System. Das ist eine Alternative zum individuellen Bevollmächtigten, keine Stufenfolge: Beide Wege bestehen nebeneinander.

Ein Aussetzungsvorschlag ist gescheitert, keine Aussetzung beschlossen

Die EU-Kommission hatte im Dezember 2025 mit COM(2025) 982 final vorgeschlagen, die Bevollmächtigtenpflicht für in der EU niedergelassene Hersteller bis 2035 auszusetzen. Nach übereinstimmenden Berichten von Händlerbund, EUWID Recycling und EUROPEN hat der Rat der EU diesen Vorschlag am 24. Juni 2026 aus seinem Verhandlungsmandat gestrichen. Stand 10. August 2026 gilt Art. 45 Abs. 3 damit unverändert ab dem 12. August 2026. Dieser Status kann sich ändern — er sollte vor einer endgültigen Entscheidung noch einmal geprüft werden.

Häufig gestellte Fragen zur EU-Verpackungsverordnung (PPWR)

Ab dem 12. August 2026 gilt die EU-Verpackungsverordnung vollständig (Art. 71 PPWR), inklusive der Pflicht, in jedem betroffenen EU-Mitgliedstaat außer dem eigenen einen Bevollmächtigten für die erweiterte Herstellerverantwortung zu benennen (Art. 45 Abs. 3 PPWR). Andere, oft in einem Atemzug genannte Pflichten greifen erst später: die harmonisierte Materialkennzeichnung ab 12. August 2028, Mindestrezyklatanteile und bestimmte Formatverbote erst ab 1. Januar 2030.
Betroffen sind Erzeuger, Importeure oder Vertreiber, die Waren direkt an Endabnehmer in einem anderen EU-Mitgliedstaat als dem eigenen Niederlassungsstaat bereitstellen, also klassischer grenzüberschreitender Fernabsatz (Art. 3 Abs. 1 Nr. 15 Buchst. c und d PPWR). Für jedes dieser Zielländer brauchst du eine eigene schriftliche Vollmacht, ausgenommen dein eigener Mitgliedstaat.
Nein. Die Bevollmächtigtenpflicht nach Art. 45 Abs. 3 PPWR setzt grenzüberschreitenden Fernabsatz an Endverbraucher in einem anderen EU-Mitgliedstaat voraus. Reiner Versand innerhalb Deutschlands löst diese konkrete Pflicht nicht aus. Was sich dadurch an der bestehenden deutschen Registrierungspflicht ändert, ist eine eigene Frage und in diesem Beitrag nicht geprüft.
Für die Bevollmächtigtenpflicht nach Art. 45 Abs. 3 haben wir im Verordnungstext keine Kleinstunternehmen-Ausnahme gefunden, obwohl die PPWR an anderen Stellen ausdrücklich solche Ausnahmen kennt, etwa bei bestimmten Wiederverwendungszielen und Verpackungsformat-Verboten. Für die Bevollmächtigtenpflicht selbst gilt: Sie trifft grundsätzlich jeden betroffenen Händler unabhängig von der Unternehmensgröße.
Ein entsprechender Vorschlag existierte, ist aber nicht geltendes Recht geworden. Die EU-Kommission hatte im Dezember 2025 mit COM(2025) 982 final vorgeschlagen, Art. 45 Abs. 3 für in der EU niedergelassene Hersteller bis zum 1. Januar 2035 auszusetzen. Laut übereinstimmenden Meldungen von Händlerbund, EUWID Recycling und EUROPEN hat der Rat der EU diesen Punkt am 24. Juni 2026 aus seinem Verhandlungsmandat gestrichen. Stand 10. August 2026 gilt die Pflicht damit unverändert ab dem 12. August 2026. Der Status sollte vor einer endgültigen Entscheidung noch einmal geprüft werden, da er sich ändern kann.
Es sind drei rechtlich getrennte Rollen. Der GPSR-Verantwortliche ist Ansprechpartner für die Marktüberwachung bei Produktsicherheit. Der ElektroG-Bevollmächtigte übernimmt die Rücknahme-Registrierung für Elektrogeräte. Der PPWR-Bevollmächtigte nach Art. 45 Abs. 3 übernimmt die erweiterte Herstellerverantwortung speziell für Verpackungen in einem anderen EU-Mitgliedstaat. Eine Person oder ein Dienstleister kann mehrere dieser Rollen abdecken, rechtlich bleiben es aber drei getrennte Pflichten mit drei getrennten Vollmachten. Mehr zur GPSR-Einrichtung in JTL-Wawi liest du in unserem Beitrag zur GPSR-Produktsicherheitsverordnung, zum ElektroG-Bevollmächtigten in unserem Beitrag zum WEEE-Export aus JTL-Wawi.
Ja. Art. 46 und 47 PPWR erlauben es, die Pflichten der erweiterten Herstellerverantwortung an eine zugelassene Organisation für Herstellerverantwortung zu übertragen, vergleichbar mit einem dualen System für Verpackungen. Das ist eine Alternative zum individuellen Bevollmächtigten nach Art. 45 Abs. 3, kein zusätzlicher Schritt. Welcher Weg für dich sinnvoll ist, hängt von der Zahl deiner Zielländer und deiner bestehenden Compliance-Struktur ab. Das ist eine Einzelfallfrage für deine Rechtsberatung.

Unsicher, ob dich die PPWR-Bevollmächtigtenpflicht trifft?

Mit der Vlarom E-Commerce Agentur den Überblick behalten.

Als JTL Service Partner Gold aus Ahrensfelde bei Berlin ordnen wir für dich ein, welche EU-Pflichten deinen Shop wirklich betreffen und welche noch Zeit haben. Ruf uns direkt an unter +49 30 91473862, schreibe an info@vlarom.de oder nutze unser Kontaktformular.

Hinweis: Dieser Beitrag beschreibt die allgemeine Rechtslage zur PPWR, Stand 10. August 2026, und ersetzt keine Rechtsberatung. Ob und wie die Bevollmächtigtenpflicht in deinem konkreten Fall gilt, klärt eine auf EU-Verpackungsrecht spezialisierte Kanzlei verbindlich.

AL

Alexander Luft

JTL Service Partner Gold · Vlarom E-Commerce Agentur · Ahrensfelde bei Berlin